In den Medien werden immer wieder Arbeitsgerichtsverfahren bekannt, in denen Arbeitgeber verpflichtet werden, rückwirkend höhere Arbeitsentgelte zu zahlen, weil beispielsweise das bisher gezahlte Arbeitsentgelt nicht dem geltenden branchenspezifischen Mindestlohn entspricht oder der Arbeitnehmer aus sonstigen Gründen einen Anspruch auf ein höheres Arbeitsentgelt hatte.
Erneute versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung bei Entgeltnachzahlungen aufgrund gerichtlicher Entscheidung notwendig
Bei einer rückwirkenden Entgelterhöhung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ist vom Arbeitgeber auch für die Vergangenheit erneut zu prüfen, ob die für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung maßgebende 400-Euro-Grenze überschritten wird.
Bei der Prüfung, ob die Verdienstgrenze von 400 € im Monat überschritten wird, sind die dem Arbeitnehmer tatsächlich zugestandenen Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung der Nachzahlung zu berücksichtigen.
Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale sind nachzuzahlen
Wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auch unter Berücksichtigung der Entgeltnachzahlung die Grenze von 400 € nicht übersteigt, liegt weiterhin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (sog. 400-Euro-Minijob) vor. In diesem Fall sind von dem nachzuzahlenden Arbeitsentgelt die üblichen pauschalen Abgaben an die Minijob-Zentrale abzuführen.
Bei der Berechnung der Beiträge ist jeder Beitragsmonat mit dem nunmehr höheren Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Infolgedessen ist ein Korrekturbeitragsnachweis für Zeiträume bis zum 31. 12. 2008 einzureichen. Für Zeiträume ab dem 1. 1. 2009 ist das nachzumeldende Beitragssoll im aktuellen Monat mit aufzuführen. Darüber hinaus muss eine bereits erfolgte Jahresmeldung (DEÜV) korrigiert werden.
Die für einen 400-Euro-Minijob zu zahlenden Pauschalbeiträge sind allein vom Arbeitgeber zu tragen. Ein Recht seitens des Arbeitgebers, die von ihm nachzuzahlenden Beiträge vom Verdienst des Arbeitnehmers einzubehalten besteht nicht.
Eintritt von Versicherungspflicht für abgelaufene Zeiträume möglich
Wenn Arbeitgeber aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung verpflichtet werden, rückwirkend höhere Arbeitsentgelte zu zahlen und sich daraufhin bei der erneuten versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung herausstellt, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Nachzahlung die Geringfügigkeitsgrenze von 400 € übersteigt, tritt rückwirkend Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein.
Zuständige Einzugsstelle für die Entgegennahme der Meldungen und Beitragsnachweise ist in diesem Fall die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers. Vor diesem Hintergrund sind die bei der Minijob-Zentrale eingereichten Meldungen zu stornieren. Die zu Unrecht an die Minijob-Zentrale gezahlten Beiträge werden auf Antrag erstattet.
Der Arbeitgeber hat für den zurückliegenden Zeitraum auch den vom Arbeitnehmer für eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu zahlen. Dies ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass der bisher unterbliebene Beitragsabzug auf das Verschulden des Arbeitgebers zurückzuführen ist.
Hinweis: Für Arbeitsentgelte von 400,01 € bis 800,00 € im Monat findet die Gleitzonenregelung Anwendung (so genannte Midijobs). Beschäftigungen in der Gleitzone sind versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Der Arbeitnehmer hat allerdings nur reduzierte Beitragsanteile zu zahlen, wobei er Ansprüche in der gesetzlichen Kranken-. Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erwirbt.
Beitragsnachzahlung droht spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung
Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nicht den ihm vertraglich oder gesetzlich zustehenden Lohn, droht spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die Minijob-Zentrale und andere Einzugsstellen bei nicht pünktlicher Zahlung gesetzlich verpflichtet sind, für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzugs einen Säumniszuschlag i. H. von 1% des rückständigen, auf 50 € nach unten abgerundeten Betrags zu erheben (Quelle: PM der Minijobzentrale).
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