Eine bundesweit geöffnete Betriebskrankenkasse (BKK) und ihr (einziger seit 1. 12. 2005) Vorstand wandten sich gegen die zum 1. 1. 2004 durch § 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV eingeführte Pflicht, die Höhe der Vorstandsvergütungen einer Krankenkasse zu veröffentlichen.. Die BKK weigerte sich gegenüber der beklagten Aufsichtsbehörde, dem Bundesversicherungsamt (BVA), ihrer Verpflichtung aus § 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV nachzukommen, weil sie der Ansicht war, damit das Recht des Vorstandes auf informationelle Selbstbestimmung zu verletzen. Nach aufsichtsrechtlicher Beratung verpflichtete das BVA sie, die Höhe der jährlichen Vergütung ihres Vorstandes einschließlich Nebenleistungen und Versorgungsregelungen umgehend jeweils zum 1. 3. im Bundesanzeiger und in der Mitgliederzeitschrift zu veröffentlichen. Dagegen hat die BKK Klage erhoben. Ihr damaliger Vorstand legte Widerspruch ein, den das BVA mangels eigener Rechtsverletzung als unzulässig ansah; auch dagegen wurde Klage erhoben. Der nach Ausscheiden dieses Vorstandes für ihn in dieser Funktion nachgerückte neue Vorstand erhob ebenfalls Widerspruch, welcher gleichermaßen erfolglos blieb. Im Klageverfahren hat der neue Vorstand erklärt, die Stellung des ursprünglich klagenden Vorstandes zu übernehmen.
Das SozG Speyer hat insoweit eine zulässige Klageänderung angenommen und die Klagebefugnis für beide Klagen bejaht (Az: S 13 KR 40/05). Die BKK könne sich zwar darauf berufen, verfassungswidrige Regelungen nicht umsetzen zu müssen. In der Sache sei das aufsichtsrechtliche Einschreiten des BVA aber nicht zu beanstanden, weil § 35a Abs. 6 SGB IV verfassungsgemäß und europarechtskonform sei. Die Publikation greife zwar in das Grundrecht der Vorstandsmitglieder auf informationelle Selbstbestimmung ein, sei aber gerechtfertigt. Sie wolle Transparenz schaffen, trage dem Informationsbedürfnis von Beitragszahlern und Öffentlichkeit Rechnung und ermögliche einen Vergleich unter den Krankenkassen. Damit solle die Patientensouveränität, z. B. bei der Kassenwahl, gestärkt werden. Das Interesse der Vorstände sei nachrangig gegenüber dem Interesse der Beitragszahler und Versicherten. Die Vorstandsvergütung werde aus öffentlichen Mitteln und einer Zwangsversicherung gezahlt; entsprechende Bezüge ließen sich in anderen Sozialversicherungszweigen, bei denen es kein Recht gebe, den Träger auszuwählen, schon dem Bundesbesoldungsgesetz entnehmen. Die BKK habe § 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV, der verfassungsgemäß sei, verletzt. Die Veröffentlichungspflicht verstoße nicht gegen das Recht des Vorstands auf informationelle Selbstbestimmung, weil damit zulässigerweise der Zweck verfolgt werde, Transparenz hinsichtlich des Inhalts der Vorstandsverträge zu schaffen, dem Informationsbedürfnis von Beitragszahlern und Öffentlichkeit Rechnung zu tragen und einen Vergleich der Krankenkassen zu ermöglichen. Damit solle die Patientensouveränität gestärkt werden.
Mit ihrer Sprungrevision rügten die BKK und deren Vorstand die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG) sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Nichtberücksichtigung wesentlicher Teile der Klagebegründung durch das SozG). Der Gesetzgeber verfolge mit § 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV einen rechtswidrigen Zweck. Weder bestehe ein legitimes Informationsbedürfnis der Krankenkassenmitglieder noch sei die Veröffentlichung geeignet, den vom SozG genannten Zweck zu erreichen oder zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich. Die Angemessenheit der Vergütung lasse sich nur sachgerecht prüfen, wenn auch die Qualifikation des Vorstandes zugänglich gemacht würde. Schon eine detaillierte Personalkostenaufstellung ermögliche eine Kontrolle über die Verwaltungsausgaben.
Dem klagenden Vorstand fehlt nach dem Urteil des BSG vom 14. 2. 2007 - B 1 A 3/06 R - - anders als vom SozG angenommen - bereits die Klagebefugnis für ein Vorgehen gegen die Aufsichtsverfügung, sodass seine Klage unzulässig und seine Revision unbegründet ist. Im Aufsichtsrecht findet nur eine verwaltungsinterne Kontrolle statt, die nicht dem Individualinteresse Einzelner dient und in deren Rahmen über Rechte und Pflichten Dritter nicht verbindlich mitentschieden wird. In Bezug auf Dritte gehen von einer Aufsichtsanordnung nur Rechtsreflexe aus. Ein Dritter, der sich durch ein aufsichtsbehördliches Verhalten in seinen Belangen beeinträchtigt glaubt, hat weder Anspruch auf Einschreiten gegen den beaufsichtigten Sozialversicherungsträger noch Anspruch auf das Unterbleiben des Einschreitens. Einer Abweichung davon bedarf es für die Rechte von Krankenkassen-Vorstandsmitgliedern nicht, weil diese angemessene eigene Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine drohende Veröffentlichung ihrer Bezüge haben (vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Krankenkasse bzw. Zuhilfenahme einstweiligen Rechtsschutzes).
Die Revision der BKK hat in der Sache keinen Erfolg. Die in § 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV angeordnete Verpflichtung zur Veröffentlichung der Vorstandsgehälter ist rechtmäßig. Der damit verbundene Eingriff in das Grundrecht des Vorstands auf informationelle Selbstbestimmung ist gemessen an den Grundsätzen, die das BVerfG z. B. im Volkszählungs-Urteil von 1983 aufgestellt hat, gerechtfertigt und unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers rechtmäßig. Weil der Eingriff durch überwiegende öffentliche Interessen gedeckt und verhältnismäßig ist, wurde die BKK aufsichtsrechtlich nicht zu verfassungswidrigem Verwaltungshandeln verpflichtet. Die Veröffentlichungspflicht ist Teil des gesetzgeberischen Anliegens, im Gesundheitswesen eine höhere Transparenz über Angebote, Leistungen, Kosten und Qualität zu schaffen und trägt dem Informationsbedürfnis der Beitragszahler und der Öffentlichkeit in Bezug auf die Vorstandsgehälter Rechnung. Es kann keine Rede davon sein, dass diese Gründe nur "vorgeschoben" sind und es in Wirklichkeit darum ginge, mit unzulässigen Mitteln öffentlichen Druck auf die Höhe der Vorstandsvergütungen auszuüben. Auch sonstige Bedienstete in öffentlichen Funktionen - z. B. Abgeordnete, Beamte, Angestellte des öffentlichen Diensts und Richter - müssen die Kontrolle ihrer aus öffentlichen Abgaben finanzierten Bezüge durch die Öffentlichkeit hinnehmen und deren Publizität dulden. Die Anknüpfung speziell an die Vorstandsgehälter kann für weite Kreise der Bevölkerung den Umgang mit - überwiegend im Rahmen der Versicherungspflicht erhobenen - Krankenversicherungsbeiträgen exemplarisch und plastisch veranschaulichen und ermöglicht eine weitgehende Vergleichbarkeit, die z. B. bei der bloßen Veröffentlichung von Zahlenmaterial über Leistungs- oder Verwaltungsausgaben nicht in gleicher Weise gewährleistet wäre. Da die Vorstände eine herausgehobene Funktion haben und im Blickfeld der Öffentlichkeit stehen, müssen sie die Veröffentlichung in einer allgemein zugänglichen Quelle (Bundesanzeiger) und in der Mitgliederzeitschrift hinnehmen. Auch andere Grundrechte oder Regelungen des Europarechts werden durch die Veröffentlichungspflicht nicht verletzt. Die Rüge der BKK schließlich, das SozG habe bei seiner Urteilsfindung wesentliche Teile ihres Vorbringens in verfahrensfehlerhafter Weise nicht mitberücksichtigt, ist bei einer Sprungrevision ausgeschlossen (§ 161 Abs. 4 SGG).
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