Kündigung eines Prokuristen wegen verbotener privater Internetnutzung
Herunterladen pornografischer Bilder kein absoluter Kündigungsgrund - Befugnis zur selbstständigen Einstellung und Entlassung muss Außen- und Innenverhältnis betreffen - Einheitliches Arbeitsverhältnis mit mehreren Arbeitgebern erfordert rechtlichen Zusammenhang der Beziehungen - Auflösung nach § 9 KSchG in einheitlichem Arbeitsverhältnis nur insgesamt
BGB § 626 Abs. 1; KSchG §§ 1, 9 Abs. 1 Satz 2, §§ 10, 14 Abs. 2
1. Die Verhältnismäßigkeit einer Kündigung ist anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zu prüfen. Auch ein nach seinem zeitlichen Umfang erheblicher Verstoß gegen ein ausdrückliches Verbot der privaten Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses sowie das Herunterladen...