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ARBEITSRECHT
Gleichbehandlung / Sonstiges Recht

DB0218534

Da­ten­schutz­recht­li­che Zulässig­keit der Auf­be­wah­rung von Be­wer­ber­da­ten un­ter Berück­sich­ti­gung des AGG

Die Speicherung personenbezogener Daten von Arbeitnehmern und Bewerbern unterliegt datenschutzrechtlichen Beschränkungen. Insbesondere die durch das AGG eingeführten Rechtsbehelfe gegen diskriminierende Auswahl- und Beförderugsentscheidungen führen dazu, dass Unternehmen entsprechende Daten in größerem Umfang und für längere Zeit als bisher aufbewahren. Der Beitrag stellt dar, auf welche datenschutzrechtlichen Vorschriften diese weitergehenden Datenverarbeitungen geschützt werden können und wie lange eine Außenverwaltung dadurch zulässig ist. Außerdem gehen die Autoren auf die Notwendigkeit einer Sperrung der Daten und einer Unterrichtung der Betroffenen ein.

Gliederung

I.Einleitung
II.Bewerberdokumentation und AGG
III.Datenschutzrechtliche Aspekte einer Bewerberdokumentation
 1.Geltung der Datenschutzvorschriften
 2.Zulässigkeit der Aufbewahrung von Bewerberdaten
 3.Zulässige Dauer der Aufbewahrung
IV.Zusammenfassung

Einleitung

Das am 18. 8. 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat deutliche Auswirkungen auf die Abwicklung von Bewerbungsverfahren. Ein Aspekt dabei ist die Erstellung und Aufbewahrung einer Dokumentation über das Bewerbungsverfahren. Eine solche Dokumentation berührt das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Bewerber. Vor diesem Hintergrund werden in diesem Beitrag die datenschutzrechtlichen Aspekte der Erstellung und Aufbewahrung einer Bewerberdokumentation erörtert und Empfehlungen für die unternehmerische Praxis gegeben.


Informationen zu den Autoren

Dr. Flemming Moos, Dr. Mona Bandehzadeh und Dr. Kai Bodenstedt sind Rechtsanwälte im Hamburger Büro von DLA Piper.


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© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2012
 
 

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