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ARBEITSRECHT
Betriebliche Altersversorgung/Rechnungslegung

DB0327378

Recht­spre­chung des BAG zur Aus­stat­tung ei­ner "Rent­ner­ge­sell­schaft" im Licht des BilMoG

Das BAG wendet nach dem Urteil vom 11. 3. 2008 (DB 2008 S. 2369) zur Bestimmung der erforderlichen Dotierung einer Rentnergesellschaft die handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften an. Dies führte bislang dazu, dass die Abspaltung von Pensionsverpflichtungen auf eine Rentnergesellschaft wirtschaftlich unattraktiv ist. Die Autoren untersuchen, welche Auswirkungen die Einführung des BilMoG auf die Höhe der erforderlichen Dotierung haben wird.

Gliederung

I.Einleitung
II.Anforderungen des BAG an die wirtschaftliche Ausstattung einer Rentnergesellschaft
III.Auswirkungen des BilMoG auf die BAG-Rechtsprechung
IV.Zusammenfassung

Einleitung

Die Gründe, aus denen sich Unternehmen von Ihren Versorgungsverpflichtungen aus Zusagen der betrieblichen Altersversorgung lösen wollen, sind vielfältig. Neben Aspekten der Bilanzbildbereinigung und der Rating-Verbesserung stellt häufig die beabsichtigte Veräußerung der Gesellschaft einen Anlass dar, sich mit dieser Thematik auseinanderzusetzen. Die schuldbefreiende Übertragung der Versorgungsverbindlichkeiten auf externe Träger stellt - dies müssen die Unternehmen schnell feststellen - kein leichtes Unterfangen dar. Denn durch die in § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG vorgesehene Einstandspflicht des Arbeitgebers auch bei externen Durchführungswegen und die Schranken der schuldbefreienden Übertragung in § 4 BetrAVG sind die Grenzen eng gesteckt. Dies gilt insbes. für die Versorgungsansprüche der Leistungsempfänger, da § 4 BetrAVG eine Schuldbefreiung nur bei Übertragung auf einen Folgearbeitgeber - dies scheidet bei Rentnern i. d. R. aus - oder im Fall der Liquidation der Gesellschaft bei Übertragung auf eine Liquidationsdirektversicherung vorsieht.

Mit Urteil vom 11. 3. 2008 hat das BAG bestätigt, dass Unternehmen die schuldbefreiende Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten der Leistungsempfänger unter Anwendung umwandlungsrechtlicher Vorschriften im Rahmen einer Ausgliederung auf eine "Rentnergesellschaft" erreichen können. Es bestünde - so das BAG - kein besonderes Schutzbedürfnis der Versorgungsberechtigten, das einem solchen Schritt entgegenstünde. Es sei daher weder eine erweiternde Auslegung des § 613a BGB oder des § 4 BetrAVG, noch eine einschränkende Auslegung der umwandlungsrechtlichen Vorschriften geboten. Den Arbeitgeber treffe vielmehr eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Rentnergesellschaft, auf die die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden, so auszustatten, dass sie die laufenden Betriebsrenten zahlen kann und zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist. Verletzte der Arbeitgeber die von ihm hierbei geschuldete erforderliche Sorgfalt, mache er sich gegenüber den Versorgungsberechtigten schadensersatzpflichtig.

Diese Anforderungen des BAG an die Ausstattung einer Rentnergesellschaft sind so hoch, dass eine entsprechende Ausgliederung jedoch i. d. R. wirtschaftlich unattraktiv ist.

Zu untersuchen ist, ob sich dies durch die Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) und damit der neuen handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze für Pensionsrückstellungen verändern wird.


Informationen zu den Autoren

RA Christian Freiherr von Buddenbrock ist Geschäftsführer der MAZARS Hemmelrath GmbH, und Sozius von Marccus Partners / Hemmelrath & Partner, Düsseldorf.

RA Jörn Manhart ist Manager bei Marccus Partners / Hemmelrath & Partner, Düsseldorf.


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