Befristung zur Vertretung nur zulässig bei Totalausfall eines Mitarbeiters?
Dr. Wolf Hunold, Neuss
Nach Auffassung einiger Landesarbeitsgerichte ist eine Befristung zur Vertretung nicht zulässig, wenn der zu vertretende Mitarbeiter vorübergehend nicht völlig ausfällt, sondern nur deshalb seinem Stammarbeitsplatz fernbleibt, weil er zeitlich begrenzt andere Aufgaben im Betrieb erledigt. Der Autor zeigt auf, dass der Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG bei zutreffender Auslegung auch diesen Fall mit umfasst.
Gliederung
| I. | Einleitung |
| II. | Ausgangsfälle |
| III. | Begriff der Vertretung |
| | 1. | Sprachsinn |
| | 2. | Beschreibung des Befristungsgrunds |
| | 3. | Vertretungsfälle |
| IV. | Prognose |
| V. | Lösungsvorschlag |
| | 1. | Befristung zur Vertretung ist hier möglich |
| | 2. | Anforderungen an die Prognose sind ggf. zu modifizieren |
| VI. | Zusammenfassung |
Einleitung
Von den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-8 genannten Sachgründen dürfte derjenige der Nr. 3 jedenfalls für die Privatwirtschaft der praktisch wichtigste sein. Deshalb war Vertretungsbedarf als Sachgrund für eine Befristung schon länger in der Rechtsprechung anerkannt. Der Gesetzgeber hat ihn anlässlich der gesetzlichen Regelung der befristeten Arbeitsverträge ausdrücklich ins Gesetz übernommen. Als Anwendungsfälle werden bisher in Rechtsprechung und Schrifttum ausschließlich Situationen genannt, in denen der Mitarbeiter vorübergehend nicht im Betrieb anwesend ist und daher auch keine Arbeitsleistung erbringen kann, vor allem Krankheit, Urlaub, Wehrdienst und Abordnung ins Ausland. Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG erschien unproblematisch.
Das hat sich geändert: Inzwischen liegen vier zweitinstanzliche Urteile vor, deren Sachverhalte eines gemeinsam haben: Die Arbeitgeber mussten jeweils keinen Totalausfall des zu vertretenden Mitarbeiters beklagen; er stand nur deshalb auf seinem Stammarbeitsplatz vorübergehend nicht zur Verfügung, weil der Arbeitgeber ihn befristet mit anderen - z. B. höherwertigen - Aufgaben betraut hatte. Natürlich bestand so lange auf seinem Stammarbeitsplatz Vertretungsbedarf. Die Arbeitgeber hielten jeweils § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG für erfüllt und nahmen befristete Einstellungen zur Vertretung vor. Alle vier Vertreter erhoben Befristungskontrollklage.
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