Rechtsfragen der Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses
RA Heiko Kreutzfeldt, Hamburg / Dr. jur. Stefan Kramer, Hannover
Gliederung
| I. | Einleitung |
| II. | Schlichtungsverfahren nach § 111 Abs. 2 ArbGG |
| | 1. | Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses |
| | 2. | Frist zur Anrufung des Ausschusses |
| III. | Kündigung während der Probezeit |
| | 1. | Beteiligung des Betriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung |
| | 2. | Zulässigkeit einer Kündigung mit Auslauffrist |
| IV. | Kündigung vor der Probezeit |
| V. | Kündigung nach Ablauf der Probezeit |
| | 1. | Geltung der Klagefrist nach §§ 4, 13 Abs. 1 KSchG |
| | 2. | Anwendbarkeit des SchwbG |
| VI. | Zusammenfassung |
Einleitung
Bei der vorzeitigen Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses in Gestalt einer Kündigung hat der Kündigende insbes. die aus dem Wesen und Zweck dieses Rechtsverhältnisses resultierenden spezialgesetzlichen Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zu beachten. Letzteres differenziert dabei zwischen der Kündigung während der maximal dreimonatigen Probezeit und derjenigen nach Ablauf dieses Zeitraums. Der gekündigte Vertragspartner sieht sich, will er gegen die Kündigung vorgehen, der Frage gegenüber, welche verfahrensrechtlichen Schritte vorzunehmen sind. Sowohl die Voraussetzungen als auch die mit der praktischen Durchführung einer solchen vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses verbundenen wesentlichen Rechtsprobleme sollen nachfolgend dargestellt und einer Lösung zugeführt werden.
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