Der beauftragte Gesamtbetriebsrat
Fachanwalt für Arbeitsrecht Walther Behrens / Dr. Stefan Kramer, Hamburg
Gliederung
| I. | Einleitung |
| II. | Verhältnis des beauftragten Gesamtbetriebsrats zum Betriebsrat |
| | 1. | Innenverhältnis |
| | 2. | Außenverhältnis |
| | 3. | Umfang der Vertretungsmacht |
| | 4. | Voraussetzung des Widerrufs der Beauftragung |
| III. | Verfahrensrechtliche Stellung |
| | 1. | Beteiligtenstellung nach § 83 Abs. 3 ArbGG |
| | 2. | Antragsbefugnis |
| IV. | Zusammenfassung |
Einleitung
Der Einzelbetriebsrat kann nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BetrVG eine Angelegenheit, die in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, auf den Gesamtbetriebsrat übertragen. Die Folgen einer solchen Aufgabendelegation für die Rechtsstellung des beauftragten Gremiums sind in materiell-rechtlicher wie auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht problematisch. Dies betrifft neben dem Verhältnis der betriebsverfassungsrechtlichen Organe zueinander auch die Stellung des Gesamtbetriebsrats im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren. Beide Problemkreise wirken sich nachhaltig auf die Position des Arbeitgebers aus. So muß er sich vor der Aufnahme von Verhandlungen über den Umfang der Vertretungsmacht des Gesamtbetriebsrats Klarheit verschaffen. Daneben stellt die Widerruflichkeit der Beauftragung für den Verhandlungsablauf und -erfolg einen nicht unerheblichen Unsicherheitsfaktor dar. Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, steht der Arbeitgeber vor der Frage, ob der Einzel- oder der Gesamtbetriebsrat der richtige Antragsgegner ist. Nachfolgend sollen die mit der Beauftragung des Gesamtbetriebsrats zusammenhängenden Rechtsfragen aufgezeigt und einer praxis- und gesetzesgerechten Lösung zugeführt werden.
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