Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte
Arbeitsrecht 1999 - oder: Zurück in die Vergangenheit
Rechtsanwalt Dr. Bernd Schiefer/Fachanwalt für Arbeitsrecht, Düsseldorf
Arbeitsrecht 1999 - oder: Zurück in die Vergangenheit
Gliederung
| I. | Einleitung |
| II. | Betriebsbedingte Kündigung |
| | 1. | § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG |
| | 2. | § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG |
| | 3. | § 1 Abs. 4 KSchG |
| | 4. | § 113 Abs. 3 BetrVG |
| III. | Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes |
| IV. | Sog. Scheinselbständigkeit |
| V. | Befreiung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger von der Versicherungspflicht (§ 231 Abs. 5 SGB VI) |
| VI. | Zusammenfassung |
Einleitung
Am 1. 1.1999 ist das o. g. Gesetz in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz werden insbes. die durch das ArbRBeschFG mit Wirkung vom 1. 10. 1996 eingeführten Regelungen wieder rückgängig gemacht. Betroffen sind im wesentlichen die folgenden Rechtsgebiete:
Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Neuregelung betreffend die sog. "Scheinselbständigkeit" und eine Umsetzung des bis Ende August befristeten Arbeitnehmerentsendungsgesetzes in eine dauerhafte Regelung.
Hervorzuheben ist, daß die folgenden Regelungen des ArbRBeschFG unverändert geblieben sind:
- § 21 Abs. 3 BErzGG = Möglichkeit der sog. Zweckbefristung bei Vertretung eines "Erziehungsurlaubers"
- § 3 Abs. 1 und Abs. 3 EFZG = positive Formulierung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung/Entstehen des Anspruchs erst nach sechswöchiger Wartezeit
- § 4 a (zuvor 4 b) EFZG = Möglichkeit der Kürzung von Sondervergütungen wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
- § 1 BeschfG = erleichterte und erweiterte Befristungsmöglichkeit/Einführung einer dreiwöchigen Klagefrist bei Befristungsstreitigkeiten
Aber: Die gesetzlichen Regelungen zur Befristung gelten zunächst nur bis zum 31. 12. 2000. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber die Befristungsmöglichkeiten zu diesem Zeitpunkt auslaufen läßt. Diese wäre fatal, da die Befristungsmöglichkeit wohl unstreitig in vielen Fällen eine "Brücke" in die unbefristete Beschäftigung darstellt und im übrigen eine befristete Einstellung der Arbeitslosigkeit in jedem Fall vorzuziehen ist.
Die durch das o.g. Gesetz eingeführten Neuregelungen - besser Streichungen - sind z.T. - ausgehend von dem seinerzeitigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens - in DB 1998 S. 2467 von Gaul dargestellt worden. In der 2. und 3. Lesung sind darüber hinausgehende Änderungen verabschiedet worden. Auch diese haben am 18. 12. 1998 den Bundesrat passiert.
Die Neuregelungen betreffen:
Die ebenfalls für das Arbeitsrecht besonders wichtigen Fragen der "Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld", "geringfügige Beschäftigung" und "steuerliche Behandlung von Abfindungen", die ebenfalls in DB 1998 S. 2467 ff. bereits angesprochen worden sind, sind nicht Gegenstand des o.g. Gesetzgebungsverfahrens. Mit welchem Inhalt die diesbezüglichen Regelungen tatsächlich verabschiedet werden, läßt sich gegenwärtig nicht verläßlich beurteilen.
Informationen zu den Autoren
Es liegen keine Informationen vor.
|
LOGIN ERFORDERLICH
Die Volltexte der DER BETRIEB-Datenbank stehen nur Abonnenten zur Verfügung.
Zur Anzeige eines Dokuments geben Sie bitte zunächst Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein.
Sie sind noch nicht Abonnent von DER BETRIEB?
Testen Sie jetzt DER BETRIEB und die Online-Datenbank 4 Wochen lang kostenlos. Bereits in der Testphase können Sie die Online-Datenbank uneingeschränkt nutzen.
|
|
ODER:
Sie können dieses Dokument im Rahmen unseres Einzeldokumentverkaufs in unserem Shop erwerben. Klicken Sie dazu auf den Einkaufswagen.
|
 |
© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2012