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DB0000127

Ge­setz zu Kor­rek­tu­ren in der So­zi­al­ver­si­che­rung und zur Si­che­rung der Ar­beit­neh­mer­rech­te

Arbeitsrecht 1999 - oder: Zurück in die Vergangenheit

Arbeitsrecht 1999 - oder: Zurück in die Vergangenheit

Gliederung

I.Einleitung
II.Betriebsbedingte Kündigung
 1.§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG
 2.§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG
 3.§ 1 Abs. 4 KSchG
 4.§ 113 Abs. 3 BetrVG
III.Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes
IV.Sog. Scheinselbständigkeit
V.Befreiung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger von der Versicherungspflicht (§ 231 Abs. 5 SGB VI)
VI.Zusammenfassung

Einleitung

Am 1. 1.1999 ist das o. g. Gesetz in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz werden insbes. die durch das ArbRBeschFG mit Wirkung vom 1. 10. 1996 eingeführten Regelungen wieder rückgängig gemacht. Betroffen sind im wesentlichen die folgenden Rechtsgebiete:

  • Allgemeiner Kündigungsschutz/Schwellenwert

  • Betriebsbedingte Kündigung
  • Betriebsverfassungsgesetz/Interessenausgleichsverfahren
  • Bundesurlaubsgesetz
  • Entgeltfortzahlung

Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Neuregelung betreffend die sog. "Scheinselbständigkeit" und eine Umsetzung des bis Ende August befristeten Arbeitnehmerentsendungsgesetzes in eine dauerhafte Regelung.

Hervorzuheben ist, daß die folgenden Regelungen des ArbRBeschFG unverändert geblieben sind:

  • § 21 Abs. 3 BErzGG = Möglichkeit der sog. Zweckbefristung bei Vertretung eines "Erziehungsurlaubers"
  • § 3 Abs. 1 und Abs. 3 EFZG = positive Formulierung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung/Entstehen des Anspruchs erst nach sechswöchiger Wartezeit
  • § 4 a (zuvor 4 b) EFZG = Möglichkeit der Kürzung von Sondervergütungen wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
  • § 1 BeschfG = erleichterte und erweiterte Befristungsmöglichkeit/Einführung einer dreiwöchigen Klagefrist bei Befristungsstreitigkeiten

Aber: Die gesetzlichen Regelungen zur Befristung gelten zunächst nur bis zum 31. 12. 2000. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber die Befristungsmöglichkeiten zu diesem Zeitpunkt auslaufen läßt. Diese wäre fatal, da die Befristungsmöglichkeit wohl unstreitig in vielen Fällen eine "Brücke" in die unbefristete Beschäftigung darstellt und im übrigen eine befristete Einstellung der Arbeitslosigkeit in jedem Fall vorzuziehen ist.

Die durch das o.g. Gesetz eingeführten Neuregelungen - besser Streichungen - sind z.T. - ausgehend von dem seinerzeitigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens - in DB 1998 S. 2467 von Gaul dargestellt worden. In der 2. und 3. Lesung sind darüber hinausgehende Änderungen verabschiedet worden. Auch diese haben am 18. 12. 1998 den Bundesrat passiert.

Die Neuregelungen betreffen:

  • Streichung des § 1 Abs. 5 KSchG (s. hierzu unten II.)

  • geänderte Berücksichtigung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei der Ermittlung des Schwellenwerts für das Eingreifen des KSchG (§ 23 KSchG) (s. unten III.)
  • Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV ("Scheinselbständigkeit; s. unter IV.)
  • Befreiung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger von der Versicherungspflicht (§ 231 Abs. 5 SGB VI) (s. unter V.).

Die ebenfalls für das Arbeitsrecht besonders wichtigen Fragen der "Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld", "geringfügige Beschäftigung" und "steuerliche Behandlung von Abfindungen", die ebenfalls in DB 1998 S. 2467 ff. bereits angesprochen worden sind, sind nicht Gegenstand des o.g. Gesetzgebungsverfahrens. Mit welchem Inhalt die diesbezüglichen Regelungen tatsächlich verabschiedet werden, läßt sich gegenwärtig nicht verläßlich beurteilen.


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