Betriebliche Übung: Möglicherweise irrtümlich über bestehende kollektivrechtliche Anspruchsgrundlage hinausgehende Leistung
Fehlvorstellung auf Arbeitgeberseite nicht entscheidend - Abzustellen auf Erkennbarkeit seitens der Arbeitnehmer
BGB §§ 119, 133, 151, 157
1. Grundsätzlich kann eine betriebliche Übung auch bezüglich übertariflicher Leistungen entstehen. Dem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers muss aber aus Sicht der Arbeitnehmer der Wille zugrunde liegen, eine bestimmte übertarifliche Leistung zu erbringen.
2. Es ist Sache der klagenden Partei, die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen. Dazu gehört im Fall der betrieblichen...