Formerfordernisse im Arbeitsverhältnis als Grenzen für den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel
Rechtsanwalt Dr. Stefan Kramer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hannover
Die Kommunikation in der Arbeitswelt erfolgt zu weiten Teilen per Handy, SMS, E-Mail und Telefax. Der Beitrag beschreibt die Grenzen für deren Einsatz bei der Abgabe wichtiger Erklärungen im Arbeitsverhältnis, die durch eine Vielzahl gesetzlicher Formvorschriften gesetzt werden. Gleichzeitig werden die jeweils möglichen und empfehlenswerten Kommunikationswege aufgezeigt und zum Abschluß im Überblick dargestellt.
Gliederung
| I. | Einleitung |
| II. | Formen |
| | 1. | Schriftform |
| | 2. | Elektronische Form |
| | 3. | Textform |
| III. | Formfreie Erklärungen |
| | 1. | Begründung eines Arbeitsverhältnisses |
| | 2. | Rüge und Abmahnung |
| | 3. | Änderung des Arbeitsvertrags |
| | 4. | Vorbehaltsannahme bei Änderungskündigung |
| | 5. | Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers |
| IV. | Formbedürftige Erklärungen |
| | 1. | Allgemeines |
| | 2. | Besonders praxisrelevante Beispiele |
| V. | Zusammenfassung |
Einleitung
Die Kommunikation per Brief wird seit Mitte der 90er Jahre durch die sich stetig entwickelnde Informations- und Kommunikationstechnik in immer stärkerem Maß zurückgedrängt. Hauptanteil daran haben - infolge ihrer elektronischen Übermittlungsweise - das Telefax und seit dem Jahr 2000 die E-Mail. Die Geschwindigkeit der (kostengünstigen) Datenübermittlung ist dabei ein entscheidender Vorteil gegenüber der traditionellen Textübermittlung per Briefpost. Der Einsatz der modernen Kommunikationsmittel kollidiert jedoch bei der Abgabe von rechtsgestaltenden Erklärungen im Arbeitverhältnis vielfach mit Formvorschriften, die der Gesetzgeber in zahlreichen Spezialgesetzen "versteckt" hat. Beachten die Arbeitsvertragsparteien diese nicht, hat dies zur Folge, dass die vom Erklärenden gewünschte Rechtsfolge nicht eintritt. Bei einer gleichzeitig einzuhaltenden Erklärungsfrist kann es zu schwerwiegenden Rechts- und Vermögensnachteilen für den Erklärenden kommen.
Dr. Stefan Kramer ist Partner der auf Arbeitsrecht spezialisierten Sozietät Brüggehagen + Kramer, Hannover.
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