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Wirtschaftsrecht
Urteil
(BGH, Beschluss v. 17.04.2012 - VI ZB 50/11)
ZPO § 233
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Wirtschaftsrecht
Entscheidung
ZPO § 233
Der Anwalt hat in geeigneter Weise organisatorisch sicherzustellen, dass die den offiziellen Seiten der Gerichte im Internet entnommenen Faxnummern verschiedener Gerichte dem richtigen Vorgang zugeordnet und Rechtsmittelbegründungen an die richtigen Gerichte übermittelt werden.
(BGH-Beschluss vom 17.4.2012 - VI ZB 50/11)
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Wirtschaftsrecht
Urteil
(BGH, Beschluss v. 27.03.2012 - II ZB 10/11)
ZPO § 233
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Wirtschaftsrecht
Urteil
(BGH, Beschluss v. 27.03.2012 - VI ZB 49/11)
ZPO § 233
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Wirtschaftsrecht
Entscheidung
ZPO § 233
Eine Frist darf im Fristenkalender erst dann gestrichen und als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die Person, die mit der Kontrolle betraut ist, sich anhand der Akte oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist.
(BGH-Beschluss vom 27.3.2012 - II ZB 10/11)
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Wirtschaftsrecht
Entscheidung
ZPO § 233
Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax ist grundsätzlich durch einen Abgleich des Sendeberichts mit einem aktuellen Verzeichnis oder einer anderen geeigneten Quelle sicherzustellen, dass die angewählte Telefax-Nummer derjenigen des angeschriebenen Gerichts entspricht.
(BGH-Beschluss vom 27.3.2012 - VI ZB 49/11)
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Wirtschaftsrecht
Urteil
(BGH, Beschluss v. 08.02.2012 - XII ZB 165/11)
ZPO §§ 233
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Wirtschaftsrecht
Entscheidung
ZPO §§ 233, 310 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 2
a) Ein Urteil wird erst durch seine förmliche Verlautbarung mit allen prozessualen und materiell-rechtlichen Wirkungen existent. Verkündungsmängel stehen dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, sodass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr...
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Wirtschaftsrecht
Urteil
(BGH, Beschluss v. 24.01.2012 - II ZB 9/11)
ZPO § 233
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Wirtschaftsrecht
Urteil
(BGH, Beschluss v. 24.01.2012 - II ZB 3/11)
ZPO § 233