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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Die Zinsschranke findet Anwendung auf den "Betrieb". Sie gilt damit nur im Bereich der Gewinneinkünfte, also bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit.1) Vgl. BMF v. 4.7.2008 - IV C 7 - S 2742a/07/10001 - DOK 2008/0336202, BStBl. I 2008, 718 - Rz. 2....Koerperschaftsteuer
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Über § 8 Abs. 1 KStG finden die Regelungen der Zinsschranke gem. § 4h EStG uneingeschränkt Anwendung auf sämtliche Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen i.S.d. § 1 Abs. 1 KStG, soweit sie nicht durch die spezielleren Regelungen des § 8a KStG ergänzt oder...Koerperschaftsteuer
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Für nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG konzernangehörige Betriebe gibt es bei Überschreiten der Freigrenze ebenfalls eine "Escape-Klausel" aus der Anwendung der Zinsschranke. Diese ist dann erfüllt, wenn das Eigenkapital des Betriebs am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtages...Koerperschaftsteuer
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Die bisher mit der Rechtsfolge der verdeckten Gewinnausschüttung behaftete Finanzierung einer Kapitalgesellschaft durch ihren wesentlich beteiligten Gesellschafter, eine diesem nahe stehende Person bzw. den sog. rückgriffsberechtigten Dritten gem. § 8a KStG a.F.1) Zuletzt i.d.F. des Jahresteuergesetzes...Koerperschaftsteuer
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Gem. § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG ergeben 30 % des steuerlichen EBITDA (s. Rz. 84) das sog. verrechenbare EBITDA, bis zu dessen Höhe die die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen nach § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Soweit das...Koerperschaftsteuer
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Von der Zinsschranke betroffen sind grds. nur Erträge und Aufwendungen aus der Überlassung von Geldkapital und nicht aus der Überlassung von Sachkapital.1) Vgl. BMF v. 4.7.2008 - IV C 7 - S 2742a/07/10001- DOK 2008/0336202, BStBl. I 2008, 718 - Rz. 11. Zinsaufwendungen sind gem. § 4h Abs. 3...Koerperschaftsteuer
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Das Überschreiten der Freigrenze führt gem. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG dann nicht zur Anwendung der Zinsschranke, wenn der Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört (sog. "Konzern-Escape").4) Vgl. BMF v. 4.7.2008 - IV C 7 - S 2742a/07/10001- DOK...Koerperschaftsteuer
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Für die Frage der Abziehbarkeit der Ausgaben i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG gelten die einkommensteuerlichen Auslegungsgrundsätze zu § 10b EStG entsprechend.1) Vgl. R 47 Abs. 1 KStR. Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wurden die Regelungen...Koerperschaftsteuer
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(1)1Abziehbare Aufwendungen sind auch: 1. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien und bei vergleichbaren Kapitalgesellschaften der Teil des Gewinns, der an persönlich haftende Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung...Koerperschaftsteuer
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§ 9 KStG regelt die Abziehbarkeit bestimmter Aufwendungen und ergänzt damit die generelle Regelung des § 8 KStG. Abziehbar sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG bei einer KGaA und einer vergleichbaren Gesellschaft der Gewinnanteil und die Vergütung für die Geschäftsführung des Komplementärs....Koerperschaftsteuer