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Steuerrecht
Aufsatz
RD Reinhold Hoch, Geislingen an der Steige
Der Beitrag beschäftigt sich mit der steuerlichen Behandlung des Ausfalls im Betriebsvermögen ausgewiesener Gesellschafterdarlehen. Ausgehend von der hierzu bislang ergangenen steuerlichen Rechtsprechung wird — aufbauend auf den für Gesellschafterdarlehen bestehenden, nach Einführung des MoMiG noch verschärften insolvenzrechtlichen Bindungen —...
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Wirtschaftsrecht
Blog
Ein zentraler Aspekt der Insolvenzrechtsreform durch das "Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen" (ESUG) zum 1. März 2012 ist die Schaffung eines vorläufigen Gläubigerausschusses durch § 22a InsO n. F. Er dient der stärkeren Einbeziehung der Gläubiger bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren, vor allem mit dem Ziel, Einfluss auf die Entscheidung zur Auswahl des Insolvenzverwalters...
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Wirtschaftsrecht
Entscheidung
Überweisung einer insolventen GmbH an ihren Steuerberater mit Maßgabe, die Gelder zur Tilgung von Beitragsrückständen bei Krankenkassen zu verwenden - Steuerberater als uneigennütziger Verwaltungstreuhänder - Deckungsanfechtung (§§ 130, 131 InsO) richtet sich gegen Krankenkassen nicht gegen den zahlungsvermittelnden Treuhänder - Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) gegen Treuhänder, wenn er Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der GmbH hat - Keine Kenntnis einer Bank vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Rahmen der Abwicklung des Zahlungsverkehrs - Kenntnis bei kollusivem Zusammenwirken von Treuhänder und Schuldner - Pflicht des Treuhänders zum Wertersatz ohne Wegfall der Bereicherung einwenden zu können
InsO § 133 Abs. 1
Ein uneigennütziger Treuhänder unterliegt der Vorsatzanfechtung, wenn er nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ihm überlassene Geldbeträge vereinbarungsgemäß an bestimmte, bevorzugt zu befriedigende Gläubiger des Schuldners weiterleitet. InsO § 143 Abs. 1 Satz 2; BGB § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989
Ein uneigennütziger Treuhänder, der anfechtbar...
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Wirtschaftsrecht
Urteil
(BGH, Urteil v. 26.04.2012 - IX ZR 74/11)
InsO § 133 ; InsO § 143
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Wirtschaftsrecht
Entscheidung
InsO § 133 Abs. 1
Ein uneigennütziger Treuhänder unterliegt der Vorsatzanfechtung, wenn er nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ihm überlassene Geldbeträge vereinbarungsgemäß an bestimmte, bevorzugt zu befriedigende Gläubiger des Schuldners weiterleitet. InsO § 143 Abs. 1 Satz 2; BGB § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989
Ein uneigennütziger Treuhänder, der anfechtbar...
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Wirtschaftsrecht
Blog
Was passiert, wenn eine dem Gesellschafter zustehende Darlehensforderung gegen die Gesellschaft kurz vor der Insolvenz an einen Dritten abgetreten wird und die Gesellschaft die Darlehensforderung begleicht? Kann der Insolvenzverwalter in diesem Fall - so als hätte die Abtretung nicht stattgefunden - gegenüber dem Gesellschafter die Anfechtung erklären und Rückzahlung verlangen?
Nach Auffassung des OLG Stuttgart, welches sich kürzlich mit dieser Rechtsfrage zu befassen hatte, ist dies nicht d
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Steuerrecht
Aufsatz
Der Anwendungsbereich des § 55 Abs. 4 InsO im Licht des BMF-Schreibens vom 17. 1. 2012
Prof. Dr. Michael Fischer, Kiel
Im BMF-Schreiben vom 17. 1. 2012 legt die Finanzverwaltung bezüglich des sachlichen Anwendungsbereichs des seit dem 1. 1. 2011 geltenden § 55 Abs. 4 InsO ein denkbar weites Normverständnis zugrunde, das nach Meinung des Verfassers mit Wortlaut und Systematik der Vorschrift z. T. in Widerspruch steht. Bis zur höchstrichterlichen Klärung kann sich die Praxis der Sichtweise...
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Wirtschaftsrecht
Blog
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) am 1. 11. 2008 bestand erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage, ob ein Gesellschafter bei der Verwertung einer Gesellschaftssicherheit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den an den Gläubiger ausgekehrten Betrag zur Insolvenzmasse erstatten muss. Der BGH hat diese Frage nun...
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Wirtschaftsrecht
Entscheidung
Konkludente Genehmigung, wenn Bank nach den äußeren Umständen erwarten darf, der Kontoinhaber habe die Lastschriftbuchung geprüft und nicht beanstandet - Angemessene Prüfungsfrist ist kein starrer Zeitraum - Bank kann nach den Umständen des konkreten Einzelfalls von Genehmigung ausgehen, wenn Unternehmer in laufender Geschäftsbeziehung regelmäßig wiederkehrenden oder auf eigenen Anmeldungen beruhenden Lastschriften nicht innerhalb einer Überlegungsfrist von drei Bankarbeitstagen widerspricht - Kein Anspruch aus Insolvenzanfechtung gem. §§ 143, 130 InsO gegen die Bank - Leistungsempfänger und damit Anfechtungsgegner im Lastschrifteinzugsverfahren ist der Gläubiger, nicht die Bank als Leistungsmittler
BGB § 684 Satz 2; InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
a) Zur Frage einer konkludenten Genehmigung bereits gebuchter Einzugsermächtigungslastschriften bei Zuführung neuer Liquidität durch den Schuldner (Fortführung der Senatsurteile vom 26. 7. 2011 - XI ZR 36/10, DB0427069 = NZI 2011 S. 679, Rdn. 17 und vom 25. 10. 2011 - XI ZR 368/09, DB 2011 S. 2906 = WM 2011 S. 2316, Rdn. 15).
b) Zum Einwand der Deckungsanfechtung bei Genehmigung von Einzugsermächtigungslastschriften....
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Wirtschaftsrecht
Urteil
(BGH, Urteil v. 03.04.2012 - XI ZR 39/11)
BGB § 684