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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG bleibt das nach § 13b Abs. 4 ErbStG begünstigte Vermögen zu 100 % bei der Besteuerung außer Ansatz (Verschonungsabschlag). Der Gesetzestext scheint auf den ersten Blick irritierend. § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG spricht von einer Verschonung...Erbschaft-Schenkungsteuer
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Voraussetzung für die Gewährung des Verschonungsabschlags ist, dass die Summe der maßgebenden Lohnsummen des Betriebes innerhalb von fünft Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterscheitet (§ 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Das Gesetz bezeichnet diese Größe als...Erbschaft-Schenkungsteuer
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Ein Ziel des ErbStRG bestand darin, die Unternehmensnachfolge zu erleichtern. Ziel des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes ist es, den Unternehmen in Folge der weltweiten Wirtschaftskrise mehr Flexibilität zu ermöglichen. § 13a ErbStG bestimmt den Umfang der Verschonung, während die Vorschrift des...Erbschaft-Schenkungsteuer
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Nach § 13a Abs. 3 ErbStG stehen die Steuerbefreiungen des Verschonungsabschlags und des Abzugsbetrags demjenigen nicht zu, der das begünstigte Vermögen aufgrund der Anordnung des Erblassers weiter zu übertragen hat. Der Erbe wird von der Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen ausgeschlossen,...Erbschaft-Schenkungsteuer
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Die Lohnsumme ist nach § 13a Abs. 4 ErbStG zu ermitteln. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gehören neben den Löhnen und Gehältern Sozialbeiträge der Arbeitnehmers (nicht des Arbeitgebers), Einkommensteuer/Zuschlagsteuern, Sondervergütungen, Abfindungen, Zuschüsse, Provisionen sowie Geld- und Sachleistungen...Erbschaft-Schenkungsteuer
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Der Abzugsbetrag ist gleitend gestaltet. Das bedeutet, dass sich der Abzugsbetrag verringert, wenn der Wert des nach § 13b Abs. 4 ErbStG verbleibenden Vermögens die Grenze von 150 000 € übersteigt. Die Kürzung beträgt dann 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Beispiel...Erbschaft-Schenkungsteuer
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Bei Betrieben mit nicht mehr als zwanzig Beschäftigten oder bei einer Ausgangslohnsumme von 0 € findet die Lohnsummenregelung keine Anwendung. Bei der Bestimmung der Mindestanzahl der Beschäftigten ist auf die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer im Besteuerungszeitpunkt ohne Saison- und Leiharbeiter...Erbschaft-Schenkungsteuer
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Besitzt ein Gesellschafter nicht die erforderliche Mindestbeteiligungsquote von mehr als 25 %, sind die Anteile nach der Ausnahmeregelung des § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG dennoch in die Verschonungsregelung einzubeziehen, wenn die Voraussetzungen einer Poolvereinbarung (Stimmrechtsbindung...Erbschaft-Schenkungsteuer
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Nachschlagewerk / Basiskommentar Steuerrecht
Mit den in § 13a Abs. 5 Nr. 1-5 ErbStG aufgeführten Tatbeständen verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG auszuschließen. Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag fallen nach Maßgabe des § 13a Abs. 5...Erbschaft-Schenkungsteuer
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Nach § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG stellen folgende Maßnahmen des Erwerbers oder der Kapitalgesellschaft einen Verstoß gegen die Behaltensregelungen dar: Vollständige oder teilweise Veräußerung der Anteile, verdeckte Einlage der Anteile in eine andere Kapitalgesellschaft,...Erbschaft-Schenkungsteuer