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Arbeitsrecht
Dr. Ernst Werdermann, Hamburg
Versicherungspflicht und -freiheit
1. Werkstudentin
Die Klägerin wurde nach einer Ausbildung zur Bankkauffrau 1993 von einer Bank im erlernten Beruf eingestellt. Im selben Jahr nahm sie an einer staatlich anerkannten privaten Fachhochschule das Studium der Betriebswirtschaft auf. Währen dieser Zeit arbeitete sie im Semester mit der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit...
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Arbeitsrecht
Dr. Ernst Werdermann, Hamburg
I. Versicherungspflicht und -freiheit
1. Mißglückter Arbeitsversuch
a) Der 1940 geborene Kläger war mehrere Jahre als Bauschlosser versicherungspflichtig beschäftigt und danach selbständiger Gastwirt. Später nahm er erneut eine abhängige Beschäftigung auf. Diese und der anschließende Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung begründeten Versicherungspflicht...
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Arbeitsrecht
Dr. Ernst Werdermann, Hamburg
Personenkreis
1. Übungsleiterin eines Reitervereins
Die Klägerin war Mitglied eines Reit-, Fahr- und Tennisvereins e.V. und seit April 1990 Übungsleiterin der vom Verein unterhaltenen Voltigiertruppe sowie seit März 1991 zweite stellvertretende Vorstandsvorsitzende. Der Verein beschäftigte keine Personen gegen Entgelt; für die Übungsleiter im Bereich Reiten...
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Arbeitsrecht
Dr. Ernst Werdermann, Hamburg
I. Versicherungspflicht, -freiheit und -berechtigung
1. Werkstudenten
Das BSG hob das Urteil des LSG auf und wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurück. Der Kläger sei, als er seinen Beruf während der Ferien wieder ausübte, weder als Werkstudent noch wegen der Kurzzeitigkeit der Beschäftigung versicherungsfrei gewesen.
(BSG-Urteil vom 21.5.1996 - 12 RK 77/94)
I. Versicherungspflicht, -freiheit und -berechtigung
2. Zusam
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Arbeitsrecht
Dr. Ernst Werdermann, Hamburg
I. Personenkreis
1. Hand- und Spanndienste von Vereinsmitgliedern
Der Kläger war ein rechtsfähiger Verein. Auf einer Mitgliederversammlung wurde die Verpflichtung der Mitglieder beschlossen, den infolge Verlegung einer Bundesstraße notwendig gewordenen Neubau der Sportanlagen (zwei Rasenspielfelder mit Beleuchtung) einschließlich des Vereinshauses "durch Leistung...
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Arbeitsrecht
Dr. Ernst Werdermann, Hamburg
I. Versicherungspflicht und -freiheit
1. Jahresarbeitsentgeltgrenze - Berücksichtigung von Versorgungsbezügen
Die Klägerin war die Witwe eines Beamten und bezog Hinterbliebenenversorgung. Sie war mit einem Gehalt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) als Angestellte beschäftigt. Gegenüber der beklagten Ersatzkasse vertrat...
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Arbeitsrecht
Dr. Ernst Werdermann, Hamburg
I. Versicherungspflicht
1. Jahresarbeitsverdienst - Berücksichtigung einer Urlaubsabgeltung
Der Kläger war bis Ende 1983 wegen der Höhe seines Arbeitsentgelts nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die beklagte AOK ging davon aus, daß der Kläger auch ab 1.1.1984 die damals gültige Jahresarbeitsverdienstgrenze mit einer zu erwartenden...
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Arbeitsrecht
Dr. Ernst Werdermann, Hamburg
I. Versicherungspflicht, -freiheit und -berechtigung
Rechtspraktikant im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung
Der Kläger begehrte von der beklagten BfA die Feststellung, daß er während seines Rechtspraktikantenverhältnisses im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung in Bremen der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung unterlag. Den ablehnenden...
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Arbeitsrecht
Dr. Ernst Werdermann, Hamburg
I. Personenkreis
1. Arbeitnehmerähnliche Tätigkeit
Die klagende DAK begehrte von dem Hessischen GUV Kostenerstattung für die kassenärztliche Behandlung eines Versicherten, der beim Abstieg von dem Dach der Garage seiner Nichte gestürzt war, auf dem er für diese Holzverschalungen mit einem Holzimprägnierungsmittel bestrichen hatte. Die DAK hatte sowohl vor dem...
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Arbeitsrecht
Dr. Ernst Werdermann, Hamburg
I. Leistungen der Krankenversicherung
Höhe des Krankengeldes bei Übergang zur Teilzeitarbeit
Die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin betrug bis zum 28.2.1986 40 Stunden und wurde für die Zeit ab 1.3.1986 auf 25 Stunden herabgesetzt. Am 3.3.1986 (Montag) wurde die Klägerin arbeitsunfähig krank, so daß die vereinbarte Teilzeitarbeit nicht angetreten werden konnte....