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Personengesellschaftsrecht
Änderung der Rechtsprechung des BGH - Akzessorietät zwischen Gesellschaftsverbindlichkeit und Gesellschafterhaftung
Personengesellschaftsrecht
Vgl. hierzu auch Wertenbruch in diesem Heft S. 419 ff.
ZPO § 50 Abs. 1; BGB §§ 14 Abs. 2, 705; HGB § 128
a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig.
c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten...
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