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Unzulässigkeit einer Vorpfändung gem. § 46 Abs. 6 AO analog vor Entstehung des zu pfändenden Steuererstattungsanspruchs - Bewirken der Vorpfändung durch Zustellung des Vorpfändungsschreibens an den Drittschuldner
ZPO § 845; AO § 46 Abs. 6
Die Vorpfändung eines Steuererstattungsanspruchs ist mit der vom Gerichtsvollzieher bewirkten Zustellung des die Vorpfändung enthaltenden Schreibens i. S. des § 46 Abs. 6 AO "erlassen". Auf den Zeitpunkt, zu dem das Schreiben dem Gerichtsvollzieher übergeben worden ist, kommt es nicht an.
(BGH-Beschluss vom 10.11.2011 - VII ZB 55/10)
Die Gläubigerin betreibt aus einer vollstreckbaren notariellen...
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Erfordernis der Nennung der Gesellschafter der GbR im Vollstreckungstitel und der Übereinstimmung dieser Gesellschafter mit den im Grundbuch genannten - Nachweis einer Änderung im Gesellschafterbestand durch Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO analog - Erfodernis der wirksamen Zustellung des Titels
ZPO § 727 Abs. 1, § 750 Abs. 1; ZVG § 17 Abs. 1, § 146 Abs. 1; BGB § 899a, § 1148 Satz 1
a) Die Zwangsverwaltung des Grundstücks einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts darf nur angeordnet werden, wenn deren Gesellschafter sämtlich aus dem Titel hervorgehen und mit den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern über-einstimmen. Hinsichtlich der Gesellschafter gilt § 1148 Satz 1 BGB entsprechend....
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Versicherungsrecht/Zwangsvollstreckung
ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4
Ansprüche aus einer nur auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung sind, auch wenn die Versicherungssumme 3.579 € übersteigt, nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO insoweit unpfändbar, als sie sich auf der Grundlage einer diesen Betrag nicht übersteigenden Versicherungssumme ergeben.
(BGH-Beschluss vom 12.12.2007 -...
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Personengesellschafts-/Vollstreckungsrecht
BGB §§ 709, 714; ZPO § 170 Abs. 1 und 3
Der Vollstreckungstitel, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen soll, muss an ihren Geschäftsführer oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, an einen ihrer Gesellschafter zugestellt werden.
(BGH-Beschluss vom 6.4.2006 - V ZB 158/05)
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