-
Bankrecht/Kapitalanlage
KWG § 23a Abs. 1 Satz 2 i. d. F. vom 1. 8. 1998
Eine Bank genügt ihrer Pflicht nach § 23a Abs. 1 Satz 2 KWG i. d. F. vom 1. 8. 1998, einen Kunden schriftlich in leicht verständlicher Form über die Sicherungseinrichtung zu informieren, wenn die Information in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und sie den Kunden hierauf vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung...
-