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Grundgesetz
Grundrechte
BGB § 823; GG Art. 5 Abs. 1, 2
Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen und dessen Vorstandsvorsitzenden.
(BGH-Urteil vom 22.9.2009 - VI ZR 19/08)
Die Klägerin zu 1 ist ein Großunternehmen. Der Kläger zu 2 war bis Ende 2005 Vorsitzender ihres Vorstands. Der Beklagte ist Aktionär der Klägerin zu 1 und Sprecher eines Aktionärsverbandes....
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