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Personengesellschaftsrecht
Kein Zurückbehaltungsrecht basierend auf Freistellungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters hinsichtlich passivierter Sozialansprüche einzelner Gesellschafter
BGB § 738 Abs. 1 Satz 2; HGB § 128
Dem ausgeschiedenen Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft steht gegenüber dem Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsguthabens kein Freistellungsanspruch und damit kein darauf gestütztes Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich in der Auseinandersetzungsbilanz passivierter Sozialansprüche einzelner Gesellschafter gegen die Gesellschaft...
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