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Personengesellschaftsrecht
Vereinbarung eines "Grundbuchtreuhandverhältnisses" steht Außenhaftung der beitretenden Gesellschafter nicht entgegen - Haftung der Gesellschafter auch für die vor ihrem Beitritt begründeten Darlehensverbindlichkeiten der GbR - Keine Vereinbarung der Anrechnung von Erlösen aus dem Gesellschaftsvermögen auf die Haftungsanteile der Gesellschafter - Zum Anspruch der Gesellschafter auf Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligungen gegen die Bank wegen Aufklärungspflichtverletzung
BGB § 705; HGB §§ 110, 128, 129, 130
a) Die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses, das darauf beschränkt ist, die gesellschaftsrechtlichen Rechte des "Treugebers" gegenüber dem Grundbuchamt durch einen Treuhänder halten zu lassen, steht der Außenhaftung des "Treugebers" analog § 128 HGB nicht entgegen, wenn die Auslegung des Gesellschaftsvertrags und des Treuhandvertrags ergibt, dass nicht der "Grundbuchtreuhänder", sondern der "Treugeber"...
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GmbH-Recht
BGB § 705; GmbHG §§ 16, 40, 54
(OLG Jena, Beschluss vom 28.7.2010 - 6 W 256/10)
Der Beschwerdeführer reichte am 6. 5. 2010 zum Handelsregister des Amtsgerichts - Registergerichts - Jena eine notarbescheinigte Gesellschafterliste zur Aufnahme in den Registerordner des Registerblatts der beteiligten Gesellschaft ein. In der am 18. 2. 2010 erstellten und mit einer Notarbescheinigung i. S....
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Personengesellschaftsrecht
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Kapitalanlage
Beteiligung an Immobilienfonds über Treuhänder - Nichtigkeit der Treuhandverträge sowie der Übertragung der Fondsanteile wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz - Haftung der Anleger gem. §§ 128, 130 HGB analog für an Fondsgesellschaft gewährte Darlehen? - Haftung der darlehensgebenden Bank gegenüber Anlegern?
BGB § 705
Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft sind auch im Fall der nichtigen Übertragung von Geschäftsanteilen einer Fonds-GbR anwendbar.
(BGH-Urteil vom 20.7.2010 - XI ZR 465/07)
Die Kläger nehmen die beklagte Bank im Zusammenhang mit ihrer mittelbaren Beteiligung an einem Immobilienfonds auf Schadensersatz in Anspruch und bestreiten ihre anteilige persönliche Haftung für...