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  • Personengesellschaftsrecht / Sonstiges Recht

    Kon­klu­den­te Ge­neh­mi­gung ei­nes Rechts­geschäfts ei­nes ge­samt­ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Ge­sell­schaf­ters durch Mit­ge­sell­schaf­ter

    Wahlrecht des Gläubigers, welchen Gesamtschuldner er in Anspruch nehmen will - Grenzen des Wahlrechts nach Treu und Glauben - Keine Hinweispflicht des Gläubigers gegenüber Gesamtschuldner, wenn Zahlungen des anderen Gesamtschuldners ausbleiben
    BGB §§ 166, 177, 181, 242, 421, 426
    a) Bei der Prüfung, ob das nur von ei­nem der bei­den ge­samt­ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Ge­sell­schaf­ter ei­ner Ge­sell­schaft bürger­li­chen Rechts - ent­ge­gen § 181 BGB - vor­ge­nom­me­ne Rechts­geschäft von dem an­de­ren kon­klu­dent ge­neh­migt wur­de, ist al­lein auf des­sen Kennt­nis­stand ab­zu­stel­len.
    b) Gem. § 421 Satz 1 BGB kann der Gläubi­ger frei wählen, wel­chen der Ge­samt­schuld­ner...
    DB vom 05.02.2010 , Heft 05 , DB0346109 weiterlesen
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