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Personengesellschaftsrecht
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Sonstiges Recht
Wahlrecht des Gläubigers, welchen Gesamtschuldner er in Anspruch nehmen will - Grenzen des Wahlrechts nach Treu und Glauben - Keine Hinweispflicht des Gläubigers gegenüber Gesamtschuldner, wenn Zahlungen des anderen Gesamtschuldners ausbleiben
BGB §§ 166, 177, 181, 242, 421, 426
a) Bei der Prüfung, ob das nur von einem der beiden gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - entgegen § 181 BGB - vorgenommene Rechtsgeschäft von dem anderen konkludent genehmigt wurde, ist allein auf dessen Kenntnisstand abzustellen.
b) Gem. § 421 Satz 1 BGB kann der Gläubiger frei wählen, welchen der Gesamtschuldner...
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