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Insolvenzrecht
Eintritt der rechtlichen Wirkung einer Auflassungsvormerkung
AnfG § 8 Abs. 2 Satz 2; InsO § 140 Abs. 2 Satz 2
Hat der andere Teil den Antrag auf Eintragung einer ihm bewilligten Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten gestellt, so gilt das Rechtsgeschäft - auch ohne Auflassung - als vorgenommen, wenn die Bewilligungserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden und der vorgemerkte Anspruch entstanden ist.
(BGH-Urteil vom 10.12.2009 - IX ZR 203/06)
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