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Aktienrecht
AktG § 100 Abs. 5
Ein sachverständiges Aufsichtsratsmitglied i. S. von § 100 Abs. 5 AktG muss zwar fachlich in der Lage sein, die vom Vorstand gegebenen Informationen kritisch zu hinterfragen, hierzu ist es aber nicht erforderlich, dass er seine Kenntnisse in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung durch eine schwerpunktmäßige Tätigkeit in einem dieser Bereiche erlangt haben muss.
(OLG München,...
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Aktienrecht
AktG § 100 Abs. 5
Die Neuregelung des § 100 Abs. 5 AktG über den Sachverstand des unabhängigen Mitglieds des Aufsichtsrats auf den Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verlangt nicht, dass dieses Mitglied Organmitglied einer Kapitalgesellschaft mit dem Zuständigkeitsbereich für diese Bereiche oder auch nur schwerpunktmäßig beruflich mit diesen Bereichen befasst gewesen sein müsste....