-
Aktienrecht
Kein Verbot entgeltlicher Dienstverträge zwischen Gesellschaft und Inferent - Kein Hin- und Herzahlen oder Her- und Hinzahlen durch Bezahlung von Beratungsleistungen an Inferent vor Leistung der Einlage
AktG §§ 27, 205 - "EUROBIKE"
a) Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage finden auf Dienstleistungen, die der Bezieher neuer Aktien im zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung entgeltlich für die Aktiengesellschaft erbracht hat oder durch eine von ihm abhängige Gesellschaft hat erbringen lassen, keine Anwendung (Fortführung von BGH-Urteil vom 16. 2. 2009 - II ZR 120/07 - "Qivive", BGHZ...
-