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  • Neue Un­si­cher­hei­ten bei der Aus­lands­be­ur­kun­dung von Gm­bH-Geschäfts­an­tei­len

    No­ta­ra­sses­sor Flo­ri­an Ber­ger, Bad Staf­fel­stein / RA Dr. Kat­ha­ri­na Kleissl, LL.M., Düssel­dorf
    Die Ver­pflich­tung zur Ab­tre­tung von Gm­bH-Geschäfts­an­tei­len so­wie die Ab­tre­tung selbst sind gem. § 15 Abs. 3 und 4 Gm­bHG be­ur­kun­dungs­bedürf­tig. Die Ko­sten der no­ta­ri­el­len Beur­kun­dung rich­ten sich nach dem Wert des Geschäfts. Bei größeren ge­sell­schafts­recht­li­chen Trans­ak­tio­nen ist es da­her weit ver­brei­tet,...
    DB vom 10.10.2008 , Heft 41 , DB0302437 weiterlesen
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