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Bilanzsteuerrecht
Voraussetzungen des § 6a EStG sind vorrangig vor vGA zu prüfen - Überversorgung führt zur (anteiligen) Auflösung der Pensionsrückstellung - Unterbliebene Hinzurechnung der Zuführungsbeträge zu Pensionsrückstellungen als vGA kann nicht nachgeholt werden
EStG § 6a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; BetrAVG § 4 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 2
1. Nach dem Eintritt des Versorgungsfalls ist eine Pensionsrückstellung mit dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres zu bewerten. Ein Verstoß gegen § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 i. V. mit Nr. 2 Hs. 2 EStG und die...
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