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(OFD Münster, Verfügung vom 16.8.2011 - S 4430 - 28 - St 24 - 35)
Durch das Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die GrESt vom 25. 7. 2011 (GVNRW 2011 S. 389) wurde der GrESt-Satz in NRW von 3,5% auf 5% erhöht (vgl. § 1 des Gesetzes). Diese Erhöhung gilt für alle Erwerbsvorgänge, die nach dem 30. 9. 2011 verwirklicht werden (§ 1 Abs. 2 i. V. mit § 2 des o. g. Gesetzes).
Zur Erleichterung...
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Gleichlautender Ländererlass vom 1. 12. 2010 - 3 - S 4514 / 27 (BStBI. I 2010 S. 1321 =
DB0395587)
( 22.6.2011)
Tz. 2.2. des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 6a GrEStG vom 1. 12. 2010 (BStBI. I 2010 S. 1321) wird wie folgt ergänzt:
Das herrschende Unternehmen i. S. des § 6a GrEStG ist der oberste Rechtsträger, der die Voraussetzungen des § 6a Satz 4 GrEStG erfüllt und insbesondere Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn ist.
Dieser Erlass...
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(Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 17.6.2011 - 2011/0359735)
Festsetzungen der GrESt, die gem. § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemessen, sowie die hierfür maßgeblichen Feststellungen der Grundbesitzwerte und Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich...
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Änderung des FinMin.-Erlasses vom 22. 11. 1996 - S 4540/9 (DB 1997 S. 353)
(FinMin. Baden-Württemberg, Erlass vom 24.5.2011 - 3 - S454.0/9)
Infolge der Änderung des § 3 Nr. 3-7 GrEStG durch Art. 29 Nr. 1 JStG 2010 vom 8. 12. 2010 (BGBI. I 2010 S. 1768) wird der Bezugserlass vom 22. 11. 1996 (DB 1997 S. 353), der Ausnahmen von der Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung regelt, um die Erwerbe durch Lebenspartner ergänzt.
Nr. 2.3 und 2.4 des Bezugserlasses werden...
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(FinMin. Baden-Württemberg, Erlass vom 1.12.2010 - 3-S 4514/27)
Unter der Überschrift "Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern" gibt die Vorschrift eine eigenständige Beschreibung für die an einem begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger. Der Kreis der an einem nach § 6a GrEStG begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger ist beschränkt auf das...
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(FinMin. Baden-Württemberg, Erlass vom 1.12.2010 - 3-S 4514/27)
1. Allgemeines
Unter der Überschrift "Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern" gibt die Vorschrift eine eigenständige Beschreibung für die an einem begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger. Der Kreis der an einem nach § 6a GrEStG begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger ist...
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(FinMin. Baden-Württemberg, Erlass vom 15.4.2010 - 3 - S 450.0 / 30)
Zu der Frage, von welcher Bemessungsgrundlage die GrESt zu erheben ist, wenn
Grundstückskaufverträge zugleich Regelungen über die Beseitigung von Altlasten enthalten,
der Erwerber sich verpflichtet, bestimmte Investitionen zu tätigen und/oder einen bestimmten Beschäftigungsstand aufzubauen bzw. beizubehalten,
wird...
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(Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 1.4.2010 - 3 - S 0338/58)
Festsetzungen der GrESt, die gem. § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemessen, sowie die hierfür maßgeblichen Feststellungen der Grundbesitzwerte und Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich...
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(FinMin. Baden-Württemberg, Erlass vom 2.3.2010 - 3 - S 452.0 / 6)
Nach § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen Rechtsvorgänge der GrESt, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Die Verwertungsbefugnis kann sich aus dem Recht zur Nutzung oder aus dem Recht, das Grundstück...
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(Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautender Erlass vom 25.2.2010)
1. Allgemeines
Bei einer PersGes., zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, gilt nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG die unmittelbare oder mittelbare innerhalb von fünf Jahren erfolgende Änderung des Gesellschafterbestands dergestalt, dass mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter...