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Allgemeines Steuerrecht
(FinMin. Sachsen-Anhalt-Erlaß vom 30.4.1992 - 42 - S 2259 c - 2)
2. Steuerbefreiung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Nach dem BMF-Schreiben vom 22.7.1991 mindert die nach § 9 Abs. 1 Durchführungsbestimmung zum Steueränderungsgesetz gewährte Steuerbefreiung (Steuerabzugsbetrag) nicht die Höhe der als Betriebsausgaben abzuziehenden Steuern (z.B. GewSt.). Tz. 8.1 der Hinweise zur Bearbeitung...
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Allgemeines Steuerrecht
(BMF-Schreiben vom 24.4.1992 - IV B 3 - S 2259 c - 5/92)
1. Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und in Ergänzung zu dem BMF-Schreiben vom 22.7.1991 (BStBl. I 1991 S. 737 = DB 1991 S. 1701) gilt bei Anwendung des § 9 Abs. 1 der o. a. Durchführungsbestimmung i.V. mit § 58...
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Allgemeines Steuerrecht
(BMF-Schreiben vom 9.1.1992 - IV B 7 - S 1978 - 37/91)
Bis zu der in Aussicht genommenen Bereinigung des Umwandlungsrechts und des Umwandlungssteuerrechts durch Gesetz gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der Spaltung (Aufspaltung und Abspaltung) von Körperschaften folgendes:
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Allgemeines Steuerrecht
(OFD Cottbus-Verfügung vom 26.7.1991 - S 0320 - 1 - St 62)
I. Abgabefrist für Steuererklärungen
Für das Kalenderjahr 1990 waren die Jahreserklärungen
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für Steuern der Gewerbetreibenden und der anderen Bürger im Beitrittsgebiet (Vordruck AV 24/30),
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für Steuern der Kommissionshändler im Beitrittsgebiet (Vordruck AV 24/10),
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für Steuern...
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Allgemeines Steuerrecht
(FinMin. Sachsen-Anhalt-Erlaß vom 7.3.1991 - 42 - S 1921 - 4)
Nach § 9 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum StÄndG vom 16.3.1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) können Inhaber eines Handels- oder Gewerbebetriebs bei Neueröffnung eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eine einmalige Steuerbefreiung für 2 Jahre von insgesamt bis zu 10 000 M/DM (Steuerabzugsbetrag) erhalten....
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Allgemeines Steuerrecht
(FinMin. Mecklenburg-Vorpommern-Erlaß vom 6.2.1991 - IV - 310/320)
§ 9 Abs. 1 der ersten Durchführungsbestimmung vom 16.3.1990 zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer (StÄndG; § 58 Abs. 3 EStG i.V. mit Abschn. 26 Abs. 1 Nr. 1 KStR 1990, BStBl. I 1990 S. 671 sowie BStBl. I 1990 Sondernummer 5 S. 11) sieht eine...
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Allgemeines Steuerrecht
(BMF-Schreiben vom 15.3.1990 - IV A 7 - S 0336 - 21/90)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für unentgeltliche Hilfeleistungen in der Zeit vom 1.11.1989 bis zum 31.12.1990 aus allgemeinen Billigkeitserwägungen folgendes:
I. Zuwendungen von Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West)...
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Allgemeines Steuerrecht
(FinMin. NRW-Erlaß vom 4.1.1989 - S 0320 - 1 - V C 2)
I. Abgabefrist für Steuererklärungen
1. Für das Kalenderjahr 1988 sind die Erklärungen
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zur ESt. -- einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung --,
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zur KSt. -- einschließlich der...