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Steuerberatungsgesetz
StBerG § 36 Abs. 1, § 38a Abs. 1
Die Feststellung des Studienerfolges durch die Prüfungsentscheidung ist auf den Zeitpunkt zurückzubeziehen, in dem der Bewerber sämtliche Prüfungsleistungen erbracht hat; eine nach diesem Zeitpunkt ausgeübte praktische Tätigkeit ist bei der Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu berücksichtigen, auch wenn die Prüfungsentscheidung noch nicht...
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Einkommensteuer/Steuerberatungsgesetz/Finanzgerichtsordnung
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; JAG NRW § 1; StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1
Das Referendariat im Anschluss an die erste juristische Staatsprüfung gehört zur Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.
(BFH-Beschluss vom 10.2.2000 - VI B 108/99)
Aus den Gründen: Die Beschwerde ist unbegründet.
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Steuerberatungsgesetz
Die Bestellung eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, der in Vermögensverfall geraten ist, ist dann nicht zu widerrufen, wenn dadurch eine konkrete Gefährdung der Interessen der Auftraggeber nicht eingetreten ist. Der betroffene Steuerberater/Steuerbevollmächtigte trägt hierfür die Darlegungs- und Feststellungslast.
(BFH-Urteil vom 22.9.1992 - VII R 43/92)
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