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Einkommensteuer
Unterhaltsverpflichtung - Anspruchsgrundlage - Bedürftigkeit - Leistungsfähigkeit
EStG § 33a Abs. 1
1. Ein eigengenutztes Wohnhaus ist ebenso wie ein Angehörigen überlassenes Wohnhaus als Vermögen des Unterhaltsempfängers mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen (entgegen R 33a.1 EStR).
2. Der Wert des Vermögens einer unterhaltenen Person ist i. d. R. bis zu einem Wert von 15.500 € gering; diese Wertgrenze ist bei Zahlungen ins Ausland entsprechend der sog. Ländergruppeneinteilung...
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Einkommensteuer
Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung - § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG verlangt gesetzliche Unterhaltsberechtigung - Landwirtschaftlich tätige Angehörige sind regelmäßig nicht unterhaltsbedürftig - Geldwerter Vorteil aus kostenloser Wohnungsüberlassung ist zu berücksichtigen
EStG § 33a Abs. 1; BGB §§ 1601, 1602, 1603, 1606, 1608
1. Voraussetzung für die Annahme einer gesetzlichen Unterhaltsberechtigung i. S. des § 33a Abs. 1 EStG ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i. S. des § 1602 BGB. Nach der sog. konkreten Betrachtungsweise kann die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht typisierend unterstellt werden (Änderung der Rspr., BFH-Urteil vom 18. 5....
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Einkommensteuer
Unterhaltsanspruch richtet sich nach inländischem Recht - Unterhaltszahlungen sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen
EStG § 33a Abs. 1; BGB § 1360
Bei als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau sind im Rahmen einer bestehenden Ehegemeinschaft weder die Bedürftigkeit noch die sog. Erwerbsobliegenheit der Ehefrau zu prüfen.
(BFH-Urteil vom 5.5.2010 - VI R 5/09)
Der Kläger ging vom 13. 3. bis zum 30. 11. 2006 einer nichtselbstständigen Tätigkeit...
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Einkommensteuer
EStG § 33a Abs. 1; BGB § 1609, § 1603, § 1612a Abs. 1, § 1615l Abs. 3
1. Unterhaltsleistungen eines Stpfl. an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin sind ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar (Anschluss an BFH-Urteil vom 29. 5. 2008 - III R 23/07, BStBl. II 2009 S. 363 = DB 2008 S. 2290)....