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Umsatzsteuer
Steuerbefreiung auch für Lehrtätigkeit bei Fortbildungen möglich - Zur Auslegung des Begriffs des "Privatlehrers" in der 6. EG-RL
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j 6. EG-RL
1. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j 6. EG-RL ist dahin auszulegen, dass Lehrleistungen, die ein Dipl.-Ing. an einem als privatrechtlicher Verein verfassten Bildungsinstitut für die Teilnehmer von Fortbildungslehrgängen erbringt, die bereits mindestens einen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss als Architekt bzw. Ingenieur oder eine gleichwertige Bildung...
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