-
Abgabenordnung
/
Gewerbesteuer
AO § 45; GewStG § 5; UmwG §§ 123 ff.
Bei einer Abspaltung durch Neugründung gem. § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG 1995 ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers. Dieser bleibt deshalb jedenfalls unter der Geltung von § 132 UmwG a. F. Steuerschuldner (Bestätigung der Rspr.).
(BFH-Urteil vom 5.11.2009 - IV R 29/08)
Die Klägerin und Revisionsbeklagte...
-