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  • Abgabenordnung

    Rück­for­de­rung ei­nes Er­stat­tungs­be­trags vom Kre­dit­in­sti­tut des Über­wei­sungs­empfängers

    Beachtung des Rechtsgedankens des § 812 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO - Zahlung ohne Rechtsgrund - Schuldner des Rückzahlungsanspruchs ist der Leistungsempfänger - Abgrenzung zu früheren Senatsbeschlüssen
    AO § 37 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1, § 676f, § 667
    Ein Kre­dit­in­sti­tut ist auch dann nur Zahl­stel­le und nicht zur Rück­zah­lung des vom FA auf ein vom St­pfl. an­ge­ge­be­nen Gi­ro­kon­to über­wie­se­nen Be­trags ver­pflich­tet, wenn es den Be­trag auf ein be­reits gekündig­tes, aber noch nicht ab­ge­rech­ne­tes Gi­ro­kon­to ver­bucht und nach Rech­nungs­ab­schluss an den frühe­ren Kon­to­in­ha­ber bzw. des­sen In­sol­venz­ver­wal­ter aus­ge­zahlt...
    DB vom 05.02.2010 , Heft 05 , DB0346120 weiterlesen
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