-
Nachschlagewerk / GmbH-Beratung (Handbuch)
Pflichtangaben im Anhang: Die im Anhang erforderlichen Pflichtangaben ergeben sich insbesondere aus den §§ 284 bis 287 HGB, aber auch aus weiteren Vorschriften. Verwiesen sei insoweit auf die Einzelaufführungen bei Ellrott in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 7. Aufl. 2010, § 284 HGB Rz. 40 und Farr,...
-
-
Nachschlagewerk / GmbH-Beratung (Handbuch)
Altendorf, Pensionszusagen in der GmbH & Co. KG - Bilanzsteuerliche Behandlung nach dem BMF v. 29.1.2008, GmbH-StB 2008, 145 Altendorf, Konsequenzen von Zufluss- und Zuflussfiktionen bei Pensionszusagen, GmbH-StB 2008, 334 Binnewies/Wollweber, Pensionsverzicht bei Anteilskauf, GmbH-StB 2009, 307 Briese,...
-
Nachschlagewerk / GmbH-Beratung (Handbuch)
§ 285 Nr. 3 HGB: Angabe von Artund Zweck sowie Risiken und Vorteile der nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäfte, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens notwendig ist. Beispiele: Factoring, Pensionsgeschäfte, die Verpfändung von Aktiva oder Leasingverträge. Nicht erfasst...
-
Nachschlagewerk / GmbH-Beratung (Handbuch)
Aufstellungspflicht: Nach § 264 Abs. 1 HGB haben alle Kapitalgesellschaften - und Personengesellschaften i.S.d. § 264a HGB, insbesondere die typische GmbH & Co. KG - den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der GuV eine Einheit bildet. Für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften...
-
Nachschlagewerk / GmbH-Beratung (Handbuch)
Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung: Beschlüsse der Gesellschafter werden regelmäßig in einer ? Gesellschafterversammlung gefasst. Die Stimmabgabe des einzelnen Gesellschafters erfolgt in der Gesellschafterversammlung durch Willensäußerung gegenüber dem Leiter der Versammlung...
-
Nachschlagewerk / GmbH-Beratung (Handbuch)
Beschlussform: Gesellschafterbeschlüsse sind grundsätzlich formlos wirksam. Eine notarielle Beurkundung ist dann erforderlich, wenn das Gesetz sie vorschreibt, wie z.B. bei satzungsändernden Beschlüssen (§ 53 GmbHG) oder bei Beschlüssen nach dem UmwG (vgl. z.B. § 50 Abs. 1 Satz 1...
-
Nachschlagewerk / GmbH-Beratung (Handbuch)
Ausübungsberechtigter: Grundsätzlich erfolgt die Stimmabgabe durch den Anteilseigner selbst Stimmberechtigt sind die nach § 16 GmbHG angemeldeten Gesellschafter. Kapitalgesellschaften werden durch die Organmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl vertreten, bei (teil)rechtsfähigen Personengesamtheiten...
-
Nachschlagewerk / GmbH-Beratung (Handbuch)
Bacher, Die Abdingbarkeit des Stimmverbots nach § 47 Abs. 4 GmbHG in der Satzung, GmbHR 2001, 133 Bärwaldt/Günzel, Der GmbH-Gesellschafterbeschluss und die Form der Stimmrechtsvollmacht, GmbHR 2002, 1114 Blasche, Praxisfragen und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Beschlussfassung ohne Gesellschafterversammlung,...
-
Nachschlagewerk / GmbH-Beratung (Handbuch)
Bei besonders schweren Verstößen: In der Regel führen Mängel eines Gesellschafterbeschlusses nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses (? Anfechtung 6. Gesellschafterbeschlüsse). Nur bei besonders schweren Verstößen gegen gesetzliche oder satzungsmäßige Vorgaben ist ein Beschluss nichtig....
-
Nachschlagewerk / GmbH-Beratung (Handbuch)
Zweck der Beurkundung: Die Beurkundungspflicht dient dem Schutz vor Übereilung, der Warnung bzw. Belehrung vor damit verbundenen Folgen und möglichen Risiken sowie der Rechtssicherheit. Der jeweilige Zweck der Beurkundung kann von Norm zu Norm unterschiedlich ausgeprägt sein. Ferner kommt im Rahmen des...