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Abweichungen als Ausnahmen von der Gemeinschaftsregelung über die Arbeitszeitgestaltung müssen so ausgelegt werden, dass ihr Anwendungsbereich auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglichen, unbedingt Erforderliche begrenzt wird
Arbeitszeitrecht
Abweichungen als Ausnahmen von der Gemeinschaftsregelung über die Arbeitszeitgestaltung müssen so ausgelegt werden, dass ihr Anwendungsbereich auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglichen, unbedingt Erforderliche begrenzt wird
EG Art. 234, Richtlinie 93/104/EG
1. Die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. 11. 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung...
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Richtlinien der EU gelten nur dann unmittelbar, wenn sie inhaltlich hinreichend bestimmte und unbedingte Regelungen enthalten, die Frist zu ihrer Umsetzung abgelaufen ist und es sich um eine Anspruchsbeziehung zwischen Bürger und "Staat" handelt - Eine unmittelbare (horizontale) Wirkung von Richtlinien im Verhältnis von Privatrechtssubjekten scheidet aus - Im Anschluss an EuGH v. 3. 10. 2000 - C-303/98 - (SIMAP), EuGHE 2000 S. I-7963 = DB 2001 S. 818
Arbeitszeitrecht
Richtlinien der EU gelten nur dann unmittelbar, wenn sie inhaltlich hinreichend bestimmte und unbedingte Regelungen enthalten, die Frist zu ihrer Umsetzung abgelaufen ist und es sich um eine Anspruchsbeziehung zwischen Bürger und "Staat" handelt - Eine unmittelbare (horizontale) Wirkung von Richtlinien im Verhältnis von Privatrechtssubjekten scheidet aus - Im Anschluss an EuGH v. 3. 10. 2000 - C-303/98...