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Andere Beurteilung nur bei eindeutigem und zweifelsfreien Verzicht auf Versorgungsansprüche - Voraussetzungen für die Verwirkung von Betriebsrentenansprüchen - Bestätigung, Fortentwicklung und Anwendung der bisherigen Rechtsprechung
BGB §§ 133, 157, 242, 397 Abs. 1 und 2
1. . . .
2. Welche Rechtsqualität und welchen Umfang eine Ausgleichsklausel hat, ist durch Auslegung nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Als rechtstechnische Mittel zur Bereinigung der Rechtsbeziehungen der Parteien kommen insbes. der Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB), das konstitutive negative Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) und das...
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