-
Keine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen - Kein anderes Ergebnis aufgrund des Zwecks des Übergangsgelds - Fortführung der Rechtsprechung
AGG §§1,2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1, 2, § 33 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1; SGB VI § 237a
Eine Vereinbarung, nach welcher der Anspruch auf betriebliche Vorruhestandsleistungen mit dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Renteneintritts endet, benachteiligt Frauen wegen des Geschlechts (§§ 1, 7 Abs. 1 AGG) und ist deshalb nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Denn für Frauen der Geburtsjahrgänge 1940 bis 1951 endet der Anspruch auf Vorruhestandsleistungen bereits mit dem 60. Lebensjahr (frühestmögliche
-
-
Vorruhestandsrecht/Gleichbehandlung
GG Art. 3; BetrVG § 75; BGB §§ 133, 157, 305, 305c, 307; ZPO § 524; Anlage 2 zum Interessenausgleich zur sozialverträglichen Behandlung von personellen Überhängen im Gemeinschaftskraftwerk Kiel vom 19. 11. 1999/26. 11. 1999 § 2; Ergänzende Betriebsvereinbarung zur Rahmenbetriebsvereinbarung der PreussenElektra AG und anderer Unternehmen des PreussenElektra-Konzerns...