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Erfordernis verfassungskonformer Auslegung - Zeitlich einschränkende Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots auf drei Jahre - Bestätigung der BAG-Entscheidung vom 6. 4. 2011
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2; BBiG § 10 Abs. 2
Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i. S. des Vorbeschäftigungsverbots für eine sachgrundlose Befristung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
(BAG-Urteil vom 21.9.2011 - 7 AZR 375/10)
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsvertrag wirksam bis 31. 3. 2009 befristet wurde.
Der Kläger absolvierte...
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Ausbildung in anderem Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG unzulässig - Anlernvertrag nach § 4 Abs. 2 BBiG i. V. mit § 134 BGB insgesamt nichtig - Faktisches Arbeitsverhältnis mit üblichem Entgelt ( hier: Mindestlohn Maler- und Lackiererhandwerk)
BBiG § 4 Abs. 2, §§ 10 ff., § 26, § 45 Abs. 2; BGB § 612 Abs. 2; 3. VO über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 31. 8. 2005; Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) § 4
1. Die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf hat nach § 4 Abs. 2 BBiG grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis...
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Berufsausbildung
BBiG § 8 Abs. 2
Eine Verlängerung der Ausbildungszeit kann nur in Ausnahmefällen erfolgen. Die Entscheidung über die Verlängerung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle - Die Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Auszubildenden sind zu berücksichtigen.
(Leitsatz der Redaktion)
(Verwaltungsgericht Giessen, Urteil vom 27.5.2009 - 8 K 1726/08 Gi)
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Arbeitsvertragsrecht/Berufsbildungsrecht
BGB §§ 307, 306 Abs. 2 und 3, § 310 Abs. 3
1. Es ist grundsätzlich zulässig, in vom Arbeitgeber gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rückzahlung von Fortbildungskosten zu vereinbaren und die Höhe des Rückzahlungsbetrags davon abhängig zu machen, ob der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Bindungsdauer beendet.
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Berufsbildungsrecht
BBiG §§ 21, 24; Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Diensts (TVAöD) § 16 Abs. 1 und Abs. 2
1. Ein Arbeitsverhältnis nach § 24 BBiG durch Beschäftigung über das Ende des Berufsausbildungsverhältnisses hinaus entsteht nicht, wenn das Berufsausbildungsverhältnis im Anschluss an die vereinbarte Ausbildungszeit verlängert wird. Der Auszubildende wird dann gerade nicht...
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Arbeitsvertrags-/Berufsbildungs-/Verfahrensrecht
ZPO § 264 Nr. 2; BBiG § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 3, § 26; BGB § 307
1. Geht der in der ersten Instanz erfolgreiche Berufungsbeklagte in der Berufungsinstanz von einem Feststellungs- auf einen Leistungsantrag über, bedarf es dazu keiner Anschlussberufung. Nach § 264 Nr. 2 ZPO ist das nicht als Klageänderung anzusehen.
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Entgeltrecht/Ausbildungsrecht
ArbGG § 111; BBiG § 10 in der bis 31. 3. 2005 gelt. F. (a. F.); BBiG § 17 in der am 1. 4. 2005 in Kraft getr. F. (n. F.); BGB §§ 187, 188, 193; KHG §§ 17a, 18; KrPflG i. d. F. vom 21. 7. 2004 §§ 12, 17; KrPflG i. d. F. vom 4. 6. 1985 § 16; TVG §§ 3, 4, 5; ZPO §§ 139, 551, 564; AusbildungsvergütungsTV Nr. 12 für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes...
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Ausbildungsrecht/Entgeltrecht
ArbGG § 111; BBiG §§ 1, 10, 18 in der bis 31. 3. 2005 gelt. Fass. (a. F.); BBiG §§ 2, 17, 21, 25 in der am 1. 4. 2005 in Kraft getr. Fass. (n. F.); BGB §§ 113, 133, 157; SGB III § 21 i. d. F. vom 10. 12. 2001, § 105 i. d. F. vom 19. 6. 2001 und 23. 12. 2003, § 240 i. d. F. vom 24. 3. 1997 und 10. 12. 2001, § 241 i. d. F. vom 10. 12. 2001 und 23. 12. 2003, § 242 i. d. F. vom 24. 3. 1997 und 10. 12. 2001, § 244 i. d. F. vom 16. 12. 1997; TVG §§ 3, 4, 5
In ein
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Ausbildungsrecht
BBiG in der bis zum 31. 3. 2005 geltenden Fassung (a. F.); BGB §§ 195, 199, 249, 254, 276, 278
Maßgebend für den Beginn der dreimonatigen Ausschlussfrist für Schadensersatzansprüche nach § 16 Abs. 2 BBiG a. F. ist das vertragsgemäße rechtliche Ende des Berufsausbildungsverhältnisses i. S. von § 14 Abs. 1 BBiG a. F.
(BAG-Urteil vom 17.7.2007 - 9 AZR 103/07)
Die Parteien...
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Berufsbildungsrecht
BBiG in der bis 31. 3. 2005 geltenden Fassung (a. F.) §§ 1, 5, 6, 19, 25; BGB §§ 123, 142, 812, 817
Ein anderes Vertragsverhältnis i. S. von § 19 BBiG a. F. liegt nur dann vor, wenn eine Person eingestellt wird, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben. Eine Einstellung in diesem Sinn setzt voraus, dass der von § 19 i. V. mit §§ 3 bis 18 BBiG a. F. zu schützende Vertragspartner...