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  • Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses auf An­trag des Ar­beit­ge­bers nur bei So­zi­al­wid­rig­keit der Kündi­gung nach § 1 KSchG

    Unerheblichkeit eines weiteren Kündigungssachverhalts, dessen Berücksichtigung an der mangelnden Anhörung des Betriebsrats scheitert
    Ar­beits­ver­trags­recht: Kündi­gung
    Un­er­heb­lich­keit ei­nes wei­te­ren Kündi­gungs­sach­ver­halts, des­sen Berück­sich­ti­gung an der man­geln­den Anhörung des Be­triebs­rats schei­tert
    KSchG § 9
    Ein Ar­beit­ge­ber kann ei­ne Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses nach § 9 KSchG nur ver­lan­gen, wenn der gel­tend ge­mach­te Kündi­gungs­sach­ver­halt le­dig­lich nach § 1 KSchG we­gen So­zi­al­wid­rig­keit zur Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung...
    DB vom 05.01.2001 , Heft 1 , DB0007965 weiterlesen
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