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Betriebsverfassungsrecht
Erforderliche Sachmittel für die Betriebsratsarbeit - Nutzung einer Telefonanlage zum Informationsaustausch mit den Arbeitnehmern - Betriebsratslose Betriebe
BetrVG § 40 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 50 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 und 2
1. Die Entscheidung, ob ein Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt dem Betriebsrat. Dabei hat er auch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
2. Die arbeitsgerichtliche Kontrolle der Entscheidung...
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