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Betriebsverfassungsrecht
Regelmäßig erforderlich auch ohne Darlegung konkreter aktuell sich stellender Aufgaben - Internet als Informationsquelle für den Betriebsrat - Nicht abzustellen auf ansonsten drohende Gefahr der Vernachlässigung von Aufgaben
BetrVG § 40 Abs. 2
Der Betriebsrat darf einen Zugang zum Internet zur sachgerechten Wahrnehmung der ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben regelmäßig nach § 40 Abs. 2 BetrVG für erforderlich halten, sofern dem keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Zur Begründung des Anspruchs bedarf es nicht der Darlegung konkreter, aktuell anstehender betriebsverfassungsrechtlicher...
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