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  • Betriebsübergang / Insolvenzrecht / Betriebsverfassungsrecht

    Be­triebsüber­gang nach Eröff­nung der In­sol­venz - Haf­tung des Er­wer­bers nur für Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten

    Gilt auch bei Freistellungsansprüchen des Betriebsrats aus Beauftragung vor Insolvenzeröffnung - Bei Fortdauer der Tätigkeit über Insolvenzeröffnung hinaus teilbare Leistung i. S. von § 105 InsO
    Be­trVG § 40 Abs. 1, § 80 Abs. 3, § 111 Abs. 1 Satz 2; In­sO §§ 38, 55, 103, 105, 108; BGB § 613a
    1. Bei ei­nem Be­triebsüber­gang in der In­sol­venz haf­tet der Be­triebs­er­wer­ber nur für Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten, nicht für In­sol­venz­for­de­run­gen.
    2. Hat der Be­triebs­rat vor der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen des Ar­beit­ge­bers nach § 111 Abs. 1 Satz 2 Be­trVG oder nach § 80 Abs. 3 Be­trVG...
    DB vom 26.03.2010 , Heft 12 , DB0348604 weiterlesen
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