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Betriebsübergang
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Insolvenzrecht
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Betriebsverfassungsrecht
Gilt auch bei Freistellungsansprüchen des Betriebsrats aus Beauftragung vor Insolvenzeröffnung - Bei Fortdauer der Tätigkeit über Insolvenzeröffnung hinaus teilbare Leistung i. S. von § 105 InsO
BetrVG § 40 Abs. 1, § 80 Abs. 3, § 111 Abs. 1 Satz 2; InsO §§ 38, 55, 103, 105, 108; BGB § 613a
1. Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz haftet der Betriebserwerber nur für Masseverbindlichkeiten, nicht für Insolvenzforderungen.
2. Hat der Betriebsrat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers nach § 111 Abs. 1 Satz 2 BetrVG oder nach § 80 Abs. 3 BetrVG...
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