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Sozialplanrecht
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Gleichbehandlung
Abzustellen auf jeweils zugrunde liegende Betriebsänderung - Kein Anspruch auf Gleichbehandlung nach günstigerem Sozialplan
BetrVG § 112 Abs. 1, § 75
Ein von einer Betriebsänderung betroffener Arbeitnehmer hat nur Anspruch auf Leistungen aus einem Sozialplan, der infolge dieser Betriebsänderung abgeschlossen wurde. Wird zu einem späteren Zeitpunkt ein weiterer, besser ausgestatteter Sozialplan infolge einer weiteren Betriebsänderung vereinbart, von welcher der Arbeitnehmer jedoch nicht betroffen ist, kann er nicht nach § 75 Abs. 1 BetrVG verlangen,...
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