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Betriebliche Altersversorgung
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Betriebsübergang
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Insolvenzrecht
Nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung entfällt eine Beschränkung der Abfindung auf geringfügige Anwartschaften - Kein Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung des Abfindungsrechts - Vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit
BetrAVG § 3 Abs. 4; BGB §§ 242, 262, 315, 613a
1. Kommt es während des Insolvenzverfahrens zu einem Betriebsübergang, hat der Insolvenzverwalter für die während des Insolvenzverfahrens erworbenen Anwartschaften all derjenigen einzustehen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber vor dem Betriebsübergang ausgeschieden sind, oder die von einem Betriebsübergang nicht erfasst werden oder einem...
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