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Betriebliche Altersversorgung
Aber Erfordernis der Einhaltung des Transparenzgebots - Anpassung des Ruhegehalts ausschließlich nach beamtenrechtlichen Bestimmungen - Keine Anpassung nach den Regelungen des Betriebsrentenrechts - Teilweise Aufgabe der Rechtsprechung
BetrAVG § 16; BeamtVG § 70; BGB §§ 305 ff.; AVG § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1; SGB VI § 5 Abs. 1
1. Eine in einem Formularvertrag enthaltene Verweisung auf die für die Berechnung des Ruhegehalts jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts muss lediglich dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügen. Eine weitergehende Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB findet nicht statt....
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Betriebliche Altersversorgung
Hinsichtlich der vorzeitig Ausgeschiedenen Anpassung nach § 16 BetrAVG durch die Verbandsmitglieder - Sachliche Rechtfertigung der Differenzierung - Keine Diskriminierung der vorzeitig Ausgeschiedenen wegen des Alters
BetrAVG § 16; AGG § 3 Abs. 1 und 2, § 10 Satz 3 Nr. 4; Leistungsordnung des Essener Verbands i. d. F. vom 1. 1. 2004
1. Nach § 9 Abs. 2 der Leistungsordnung des Essener Verbands (LO) werden die Betriebsrenten derjenigen Versorgungsempfänger, die mit Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Versorgungsschuldner ausgeschieden sind, vom Verband regelmäßig überprüft und ggf....