-
Betriebliche Altersversorgung
Gleichgestellt ist die Zusage anlässlich eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses - Kein Versorgungscharakter einer ausschließlich Gesellschaftern erteilten Zusage - Sie wird vom Insolvenzschutz nicht erfasst
BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2
1. Eine Versorgungszusage ist nur dann "aus Anlass" eines Arbeitsverhältnisses oder Beschäftigungsverhältnisses i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erteilt, wenn zwischen ihr und dem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Erforderlich ist eine Kausalitätsprüfung, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.
2. Sagt ein Unternehmen allen Gesellschaftern und...
-