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Kündigungsrecht
Berücksichtigung zulasten des Arbeitnehmers in Interessenabwägung - Abgrenzung zur "Emmely"-Entscheidung des BAG betreffend Prozessverhalten
BGB § 626
1. Nach der langjährigen Rechtsprechung des 2. Senats des BAG (vgl. noch BAG vom 24. 11. 2005 - 2 AZR 39/05, DB0134180 = NZA 2006 S. 484) kann das Verhalten des Arbeitnehmers nach Begehung einer Pflichtwidrigkeit, aber vor Ausspruch der Kündigung ("Nach-Tat-Verhalten") in die Interessenabwägung einbezogen werden und sich ggf. zulasten des Arbeitnehmers auswirken, wenn dieser z. B. die...
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Kündigungsrecht
Trinkgeld steht Arbeitnehmer zu - Trinkgeld von Bedienungsgeld zu unterscheiden - Anweisung zur Einzahlung der Trinkgelder in gemeinsamen Topf unwirksam
BGB § 626; GewO § 106, § 107
Erhält der Kellner vom Gast freiwillig ein Trinkgeld, so steht ihm dieses unmittelbar zu.
(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.12.2010 - 10 Sa 483/10)
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier fristloser, hilfsweise ordentlicher Kündigungen des Beklagten, die Berechtigung zweier Abmahnungen sowie über die Frage, ob der Kläger berechtigt ist, bei den...
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Kündigungsrecht
Außerordentliche Änderungskündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers wegen mangelnder Eignung für die bisherige Tätigkeit - Herabgruppierung um mehrere Entgeltgruppen - Unanwendbarkeit des BAT - Ausschluss der ordentlichen Kündigung auch bei Änderungskündigung
BGB § 626; KSchG §§ 2, 4 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 2; TVöD § 34
1. Der entsprechenden Anwendung der §§ 2, 4 Satz 2 KSchG auf außerordentliche Änderungskündigungen steht nicht entgegen, dass § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG auch in der seit 1. 1. 2004 geltenden Fassung keine Verweisung auf § 2 KSchG enthält.
2. § 34 TVöD sieht mit Wirkung ab 1. 10. 2005 keine mit § 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT vergleichbare Regelung mehr vor. Diese Regelung ist nicht weiter anzuwenden....
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Kündigungsrecht
Fehlender oder geringer Wert kein Ausschlussgrund - Auch bei strafbarer Handlung Einzelfallprüfung und Interessenabwägung - Bei langjährigem ungestörtem Bestand des Arbeitsverhältnisses genaue Prüfung der Störung des Vertrauensverhältnisses - Bestreiten des Vorwurfs im Prozess allein i. d. R. ungeeignet als Rückschluss auf Kündigungsgrund
BGB § 626
1. Rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen des Arbeitnehmers, die sich unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten, können auch dann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein, wenn die Pflichtverletzung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder nur zu einem geringfügigen, möglicherweise gar keinem Schaden geführt hat.
2. Das Gesetz kennt auch im Zusammenhang...