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Kündigungsrecht
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Elternzeit
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Betriebsübergang
Merkmale bezüglich des Übergangs einer Arztpraxis - Für ihr Vorliegen Darlegungslast des gekündigten Arbeitnehmers
BGB § 613a; KSchG §§ 1, 23; BEEG § 18; SGB IX §§ 85, 86, 87, 88; ZPO § 142; SGB V § 103
1. Eine von der obersten Landesbehörde ausnahmsweise zugelassene Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines sich in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist ab Zustellung der Zulässigkeitserklärung ausgesprochen werden.
2. Dient die "Veräußerung" einer Arztpraxis lediglich...
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Betriebsübergang
Änderung des Arbeitsvertragsstatuts - Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung vor Betriebsübergang nach altem Arbeitsstatut
BGB § 613a; EGBGB Art. 30; KSchG § 1 Abs. 1
1. Ein Betriebsübergang i. S. des § 613a BGB kann auch dann vorliegen, wenn der Betrieb oder Betriebsteil an einen anderen Standort verlagert wird.
2. Eine erhebliche räumliche Entfernung zwischen alter und neuer Betriebsstätte kann die Wahrung der Identität zweifelhaft erscheinen lassen. Kann die Wegstrecke zur neuen Betriebsstätte von den Arbeitnehmern...
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Betriebsübergang
BGB § 613a
Übernimmt ein Unternehmen die Mehrzahl der Arbeitnehmer eines nicht betriebsmittelarmen Insolvenzschuldners ohne dessen Produktionsmittel zu übernehmen, so liegt auch dann kein Betriebs- oder Betriebsteilübergang vor, wenn dieses Unternehmen die übernommenen Arbeitnehmer im Wege der nicht gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich an den Betrieb entleiht, der die Produktion...
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Betriebliche Altersversorgung
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Betriebsübergang
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Gleichbehandlung
Zulässige Ungleichbehandlung von neu eintretenden und den durch Betriebsübergang übernommenen Arbeitnehmern - Rechtfertigung durch die Besonderheiten der Übergangssituation
BGB § 613a; BetrVG § 75
1. Betriebsvereinbarungen sind am betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen, wenn sie Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch einen Betriebs- oder Betriebsteilübergang auf den Arbeitgeber übergeht, von einer Versorgungsordnung ausnehmen, neu eintretende Arbeitnehmer jedoch nicht.
2. Diese Herausnahme ist gerechtfertigt. Durch einen Betriebs-...
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Betriebsübergang
Inhalt richtet sich nach Kenntnisstand zur Zeit des Betriebsübergangs - Betrifft Identität und Geschäftsaktivitäten des Betriebserwerbers - Adressaten in Lage zu versetzen, Erkundigungen über Erwerber einzuholen - Vervollständigung der Unterrichtung auch nach Betriebsübergang möglich
BGB § 613a
Bei der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB muss über die Identität des Betriebserwerbers so informiert...